Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 587 — 
des gesammten Verwaltungsrathes und eines Stellvertreters verbunden sein muß, 
bedarf einer Mehrheit von zwei Drittheilen des vereinigten Verwaltungsrathes 
und ist öffentlich bekannt zu machen. 
In Foze dessen treten dann auch innerhalb der Gesellschaft die auf die 
Theilung der Arbeiten und Befugnisse beider Komités bezüglichen Bestimmungen 
der §§. 58. und 59. außer Kraft. 
In Fällen, wo zwischen dem Finanzkomité und dem Revisionskomite bei 
Zusammentritt beider zu gemeinsamer Berathung oder sonst eine Einigung nicht 
erzielt wird, tritt das schiedsrichterliche Verfahren nach den Vorschriften dieses 
tatuts ein. 
S. 61. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes aahalten während der Bauzeit keine 
besondere Remuneration, vielmehr haben dieselben nur Anspruch auf G der 
bei Ausübung ihrer Funktionen entstehenden baaren Auslagen. 
6. 62. 
Die beiden Komitcs haben während der Bauzeit ihre Bekanntmachungen 
durch die im F. 13. bezeichneten Blätter zu erlassen. Sollte eines oder das andere 
derselben in dieser Zeit eingehen, so müssen beide Komites gemeinschaftlich ein 
anderes Blatt in Stelle des eingegangenen wählen. 
S. 63. 
Der durch das gegenwärtige Statut im §. 56. konstituirte erste Verwaltungs- 
rath ist innerhalb der daselbst festgesetzten fünffährigen Frist ermächtigt, die von 
der Königlich Preuischen Regierung etwa als erforderlich zu erachtenden oder von 
derselben auf den Antrag des Verwaltungsrathes genchmigten Abänderungen dieses 
Statuts vorzunehmen und in urkundlicher Form selbst oder durch einen Bevoll- 
mächtigten mit verbindlicher Kraft für alle Aktionaire der Gesellschaft zu vollziehen. 
KS. 64. 
Wer durch Aktienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich damit 
den von dem Gründungskomité verlautbarten Bestimmungen dieses Statuts und 
erkennt alle von dem Komité als Stellvertreter der Gesellschaft innerhalb der 
statutenmäßigen Grenzen getroffenen Maaßnahmen und eingegangenen Verpflich- 
tungen als für sich verbindlich an. 
. 65. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, zu spezieller technischer Beaufsichtigung 
der Bauausführung einen besondern technischen Kommissarius zu bestellen, welcher 
unbeschadet des a gemeinen gesetzlichen Ussichtsrechts und der daraus entsprin- 
genden Befugnisse des Staates ermächtigt sein soll, sich zu jeder Zeit, in jeder 
ihm geeignet scheinenden Weise, von der vorschriftsmäßigen und soliden Ausfüh- 
O#er. 6629.) 78“ rung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.