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und die zu entrichtenden Fortschreibungsgebühren sich beziehen, für das
Gebiet des vormaligen Lezogtbeme dassau einstweilen außer Anwen-
dung und statt derselben die in Betreff der Uebergänge des Eigenthums
an den der Gebäudesteuer unterliegenden Realitäten und deren Eintra-
* in die Stockbücher, sowie wegen der Steuerveränderungen bestehen-
en Nassauischen Vorschriften in Kraft.
S. S.
Behufs Veranlagung der Gewerbesteuer ist
a) die Stadt Frankfurt a. M.) nach der noch näher festzustellenden Ab-
gen ung, der ersten Abtheilung im Sinne des Gesetzes vom 30. Mai
820. wegen Entrichtung der Gewerbesteuer und der Beilage B. zu
demselben —i während die Städte Wiesbaden und Homutg
der zweiten Abtheilung zu überweisen sind;
b) der ganze Regierungsbezirk Wiesbaden gehört zur ersten Abtheilung im
Sinne der rlr 4. 5. und 8. des Gesehn vom 19. Juli 1861.) be-
treffend einige Abänderungen des Gesetzes wegen Entrichtung der Ge-
werbesteuer vom 30. Mai 1820.;
JP) soweit die Einrichtung der landräthlichen Kreise für den Regierungs-
bezirk Wiesbaden o , nicht zur Ausführung Helangt ist, erfolgt die
Veranlagung der Gewerbesteuer für die nach Mittelsätzen in Gesell-
schaften euernden Gewerbetreibenden an Stelle der Kreise (G. 26. zu b.
es Gesetzes vom 30. Mai 1820. wegen Entrichtung der Ceperbz,seuer
und Nr. 8. der Beilage B. zu demselben) in den zu diesem Zweck zu
bildenden Veranlagungsbezirken;
4) bei der ersten Veranlagung der Gewerbesteuer geschieht die Wahl der
Abgeordneten für die laß. A. II., sowie der Stellvertreter derselben
durch diejenigen Gewerbetreibenden, welche dazu von der Kommunal-=
behörde, beziehungsweise von dem die Funktionen des Landrathes aus-
übenden Beamten oder Kommissar 4. dieser Verordnung) bestimmt
werden (Absatz 3. im F. 11. des Gesetzes vom 19. Juli 1861., be-
Dt- einige Abänderungen des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Mai
G. 9F.
Das Einkommen der Mitglieder des Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses
bleibt von Entrichtung der Klafsen- und klassifizjirten Einkommensteuer befreit.
Auch sind die im Besitze der ersteren besindlichen Gebäude, insoweit solche bisher
von der Gebäudesteuer befreit waren, der Gebäudesteuer nicht unterworfen.
K. 10.
Die Zahlung der neuveranlagten direkten Steuern darf durch Reklama-
(Nr. 6630.) tionen