Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel X. 
An die Stelle des ersten Absatzes des §. 166. des Allgemeinen Berggesetzes 
tritt die folgende Bestimmung: 
Die bereits bestehenden #nabpschastspereine bleiben in Wirksamkeit. Der 
Luenwärtige Titel #ict jedoch auch auf sie Anwendung und sind ihre 
atuten mit den Vorschriften desselben in Uebereinstimmung zu bringen. 
Artitkel XI. 
Zugleich mit den Strafvorschriften des Allgemeinen Berggesetzes tritt auch 
das Gesetz über die Bestrafung unbefugter Gewinnung oder Aneignung von 
Mineralien vom 26. März. 1856. (Gesetz-Samml. für 1856. S. 203.) in Kraft. 
Bis zur Aufhebung der gegenwärtig im Gebiete des vormaligen Königreichs 
Hammover bestehenden allgemeinen strafgesetzlichen Bestimmungen ist jedoch bei 
efängnißstrafen von mehr als drei Monaten statt der letzteren auf Arbeitshaus 
zu erkennen. 
Artikel XII. 
Die Besitz= und Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Stein= und Braun- 
kohlen im Fürstenthum Calenbers, einschließlich der Grafschaft Spiegelberg, sollen 
wie bisher aufrecht erhalten werden. 
Artikel XIII. 
Auf den im vorstehenden Artikel bezeichneten Bergbau auf Stein= und 
Braunkohlen kommen jedoch der dritte Titel mit Ausnahme der §#. 50 —57. 63. 
und 65., der erste Abschnitt des fünften Titels, insofern es sich um die Grund- 
abtretung Behufs Anlage von Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Wasserläufen und 
Hülfsbauen handelt, der zweite Abschnitt des fünften Titels mit Ausnahme des 
152.) ferner der siebente, achte und neunte Titel, §. 241. des eilften und 
. 242. des zwölften Titels des Allgemeinen Berggesetzes zur Anwendung. 
Artikel XIV. 
Rücksichtlich des Eisesteinbergbaues in dem im §. 42. des Kommunion= 
harz-Theilungsrezesses vom 4. Oktober 1788. bezeichneten Bezirke behält es bei 
den Bestimmungen des letzteren sein Bewenden. 
Artikel XV. 
Für den Eisensteinbergbau in den im Art. XIV. nicht ausgenommenen 
Theilen des Bezirks des Berg= und Forstamtes zu Clausthal, einschließlich des 
Amtes-sElbingerode, wird das Folgende bestimmt: 
#. 1. In Betreff der Feldesgröße ist die Bestimmung unter 1. des §. 27. 
des Berggesetzes maaßgebend. 
(Nr. 6683) 80“ G. 2.
	        
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