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2) gegen Nord, West und Süd durch die Landesgrenze zwischen dem
vormaligen Königreiche Hannover und dem Herzogthume Braunschweig
in ihrer Erstreckung von der Oker bis zur Innerste, zum Lindthalskopf
nördlich von Lautenthal, sowie weiter bis zur Laubhütte unterhalb Grund
und den Eichelbach entlang bis zum Grenzstein 99. am Kalten Born und
endlich bis zum Grenzstein Nr. 56. A. am Harzwege;
3) gegen Südwest durch die gerade Linie, welche den Grenzstein Nr. 56. A.
am Harzwege mit der Mitte der Chausseebrücke über die Innerste bei der
Ziegelhütte verbindet;
4) gegen Südost durch die gerade Linie zwischen der Mitte der Chaussee-
rücke über die Innerste bei der Ziegelhütte bis zum Vereinigungspunkte
des Hellerthales und Polsterthales;
5) ferner gegen Südwest und Südost durch die gerade Li ie von der
Vereinigung des Hellerthales und Polsterthales bis zur Mitte des Altenauer
Hütten-Teichdammes, durch die ebenfalls gerade Linie von hier ab bis zur
Vereinigung des großen Gerlachsbaches mit der Röhrenbrunnenkappe,
durch die Röhrenbrunnenkappe thalaufwärts bis zum Dammgraben und
durch den Lauf des Dammgrabens bis zu dem Punkte, wo der erstere
das Schneidewasser trifft;
6) gegen Ost durch die gerade Linie von diesem Punkte bis zur Vereini-
gung des Baches im kleinen Trogthal und der kleinen Hume;
7) gegen Nord durch die gerade Linie von der Vereinigung des Baches
im kleinen Trogthal und der kleinen Hume bis zum Eintritt des oberen
Wildschützenthales in das Langethal, durch das Langethal bis zu dessen
Vereinigung mit der Oker.
Artikel XVII.
Die Muthung und Herleihung von Bergschmiede-Gerechtigkeiten findet nicht
ferner statt. Die Befugnisse der Bergbehörde gegenüber den bestehenden Berg-
schmieden bleiben aufrecht erhalten.
Artikel XVIII.
Die künftige Verfassung und Verwaltung der Bergbaukasse zu Clausthal
ist durch ein von dem Finanzminister und dem Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten gemeinschaftlich zu erlassendes Statut zu regeln.
Artifel XIX.
Das Hannoversche Gesetz vom 21. Mai 1854. über Wahrnehmung der
* der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Bergsachen auf dem Oberharze ist
aufgehoben.
Die Wahrnehmung der bisher dem Bergrichter bezüglich des Bergeigen-
thumes im Bezirke des Berg= und Forstamtes zu Clausthal zugestandenen Fun
Mr. 6638.) willi-