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willigen Gerichtsbarkeit geht auf die ordentlichen Gerichte über, an welche die
bisher von dem Bergrichter geführten Bergbücher abzugeben sind.
Artikel XX.
Den Bergarbeitern steht in Beziehung auf die Rückstände an Lohn und
anderen Emolumenten das Vorzugsrecht des §. 59. Nr. 4. des Hypothekengesetzes
vom 14. Dezember 1864. zu.
Artikel XXlI.
Rücksichtlich der bisherigen Bergwerksabgaben, soweit dieselben an die
Staatskassen zu entrichten sind, treten die nachfolgenden Bestimmungen mit dem
1. Juli d. J. in Kraft:
§. 1. Die von den Eisenerzbergwerken bisher erhobenen Bergwerksabgaben
sind aufgehoben.
§. 2. Der Bergwerkszehnte und die sonstigen Bergwerksabgaben, wie das
Lehn= un Verschreitgesd sind aufgehoben. An deren Stelle tritt eine
Bergwerkssteuer von zwei Prozent von dem Werthe der Produkte des
Bergwerkes zur Zeit des Absatzes der letzteren, ausschließlich der Eisen-
erzbergwerke.
Hinsichtlich der Erstattung eines verhältnißmäßigen Antheiles der
Poch-, Wasch-, Hütten= und sonstigen Zubereitungskosten bei Exzberg-
werken durch den Staat, sowie der Ermittelung, Feststellung und
Einziehung der Bergwerkssteuer kommen die in den älteren Provinzen
des Staates bestehenden Vorschriften zur Anwendung.
§. 3. Die auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Befreiungen von den Berg-
werksabgaben werden aufrecht erhalten. Ebenso werden die von dem
Staate über Berzwerksabgaben abgeschlossenen Verträge durch die Vor-
schriften der S#. 1. und 2. nicht verändert.
Hinsichtlich der Aufhebung oder Ermä iguns dieser Bergwerks-
Abgaben kommt das Gesetz vom 17. Juni 1863., betreffend die Ab-
änderung des F. 13. des Gesetzes über die Besteuerung der Bergwerke
vom 12. Mai 1851. (Gesetz Samml. für 1863. S.: 462.), zur An-
wendung.
Artikel XX II.
Mit dem 1. Juli 1867. sind aufgehoben: das gemeine deutsche Bergrecht,
die sämmtlichen in den zum vormaligen Königreich Hannover gehörenden Landes-
theilen geltenden Bergordnungen, insbesondere auch die Bergordnung für den
Eisensteinbergbau bei Elbingerode vom t.. f ferner alle übrigen allgemei-
nen und besonderen. Gesetze, Verordnungen und Gewohnheiten über Gegenstände,
auf welche das Berggesetz und die gegenwärtige Verordnung sich beziehen.
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