Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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fälligen Zinskupons. Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Be. 
trag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der iorttäts-Obligationen gekürzt 
und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt 
werden. 
Die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsumg jeder Prioritäts-Obli- 
gation rrlcht mit dem 1. Juli desjenigen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost 
und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht worden ist. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegen- 
wart zweier vereideter Notare verbrannt und es wird eine Anzeige darüber durch 
öffentliche Blätter bekamnt gemacht. 
F. 5. 
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vorge- 
zeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahre von dem Verwaltungs- 
rathe der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Jahlung öffentlich einmal auf- 
erufen. Gehen sie dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem 
etzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus 
denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der 
tt giworhenen Obligationen von dem Verwaltungsrathe öffentlich bekannt 
zu machen ist. 
S. 6. 
Rücksichtlich der Mortifzirung angeblich verlorener oder vernichteter Obli- 
sieren findet der F. 25. der Statuten der Ostpreußischen Südbahngesellschaft 
nwendung. 
Zinskupons dürfen nicht mortifizirt werden; jedoch soll demjenigen, welcher 
den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungsfrist 7.) bei dem 
Verwaltungsrathe der Gesellschaft anmeldet und den battgehe ten Besitz der 
Zinskupons durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst darthut, nach Ablauf 
der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bie dahin nicht vorge- 
konmmenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
S. 7. 
Die Ihaber der Prioritäts-Obligationen sind auf die Höhe der darin ver- 
schribenen apitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen Gläubiger 
er Ostpreußischen Südbahngesellschaft und haben in dieser Sgenscha an dem 
Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Slamm -Prioritäts- 
Aktien und den Stamm-Aktien nebst deren Divibenden. 
f 
Die Inhaber der Obligationen find, außer in den im K. 3. gedachten Fällen, 
nur dann berechtigt, deren Nennwerth von der Gesellschaft zu fordern: 
a) wenn ein Jahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transpombetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate 
ganz aufhört; 
Jahenang 1867. (Nr. 6634.) 81 e) wenn
	        
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