Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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c) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftig gewordener Erkenntnisse 
Schulden halber Exekution vollstreckt wird; 
d) wenn die im §. 3. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen zu n. b. und c. kann das Kapital von dem Tage ab, an 
welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu d. ist 
dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur 
Zurückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Zahlung des betreffenden 
Zinskupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen 
Transportbetriebes, in dem Falle zu c. bis zum Ablauf eines Jahres nach Auf- 
hebung der Exekution; das Recht der Kündigung in dem Falle zu d. drei Monate 
von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen. 
Die E#lthationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen 
eingelöst worden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
S. 9. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt: 
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tigung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Stamm Prioritäts= und 
Stamm-Aktionaire der Gesellschaft vor; 
b) bis zur Tilgung der Obligationen oder bis zur gerichtlichen Deposition 
der Emssurgsolder darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu den 
Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke veräußern) dies bezieht sich jedoch 
nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grund- 
stücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den 
Staat oder an Gemeinden zu postalischen, polizeilichen oder steuerlichen 
Einrichtungen oder zu Pochäfen und Waarenniederlagen abgetreten werden 
möchten. 
C. 10. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen 
durch den Preußischen Staatsanzeiger, die Berliner Börsenzeitung, die Berliner 
Bank und Handelszeitung, die Ostpreußische Jeitung, die Königsberger Hartungsche 
Zeitung. 
Urkund dieses haben Wir das n° enwärtige Privilegium Allerhöchst- 
eigenhändig vollogen und unter dem König chen Insiegel ausfertigen lassen, ohne 
schoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung 
eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu 
präjudiziren. 
Des gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz= Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Berlin, den 24. April 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
Schema A.
	        
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