Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6635.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Mai 1867., betreffend den Tarif, nach welchem 
die Abgabe für das Befahren des Saarkanals zu erheben ist. 
A# Ihren Bericht vom 29. v. Mts. erkläre Ich Mich mit der in Gemäßheit 
des Art. III. des Vertrages zwischen Preußen und Frankreich wegen Herstellung 
des Saarkohlen-Kanals vom 4. April 1861. (Gesetz-Samml. S. 733.) statt- 
gehabten Vereinbarung in Betreff der auf der ganzen Ausdehnung des Kanals 
in Preußen und in Frankreich zu entrichtenden Schiffahrtsabgaben einverstanden. 
Den auf Grund dieser Vereinbarung aufgestellten Tarif, nach welchem die Ab- 
gabe für das Befahren des Saarkanals zu erheben ist, lasse Ich von Mir voll- 
zogen Ihnen anliegend zur weiteren Veranlassung mit der Bestimmung wieder 
zugehen, daß derselbe mit dem 15. Mai d. J. in Kraft treten soll. 
Dieser Erlaß ist nebst dem Tarife durch die Gesetz-Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Berlin, den 6. Mai 1867. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An die Minister der auswärtigen Angelegenheiten, 
der Finanzen und für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten. 
Tarif, 
nach 
welchem die Abgabe für das Befahren des Saarkanals zu erheben ist. 
Vom 6. Mai 1867. « 
Vorbemerkung. Der Saarkanal ist Behufs der Abgabenentrichtung in 
fünf Abschnitte eingetheilt, deren Anfangs= und Endpunkte nebst der Entfernung 
nachstehend angegeben sind. 
Entfernung. 
Abschnitt: Louisenthal — Saarbrückken 0/0 Meilen 
- *ê Preußisch-Französische Grenze 
II. Abschnitt: Saarbrücken — eruel anenn e l 
Hl. Abschnitt. Letreuftich Firfuh Grenze Groß · und Klein 0% 
— 
oberhalb Güdingen Blittersdorf 
IV. Abschnitt: Lareßr und Klen — Wölferdinggen. - 
V. Abschnitt: Wölferdingen — Saargemünd ...... 0,2o- 
-3,:40Meilen. 
(Nr. 6335.) Es
	        
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