— 616 —
Befreiungen.
Die Abgabe wird nicht erhoben:
1) von Schiffen und Fischkasten im ganz leeren Zustande;
2) von den für unmittelbare Rechnung der Militairverwaltung — ohne
Dazwischenkunft von Lieferanten oder Unternehmern — verwendeten
Schiffen und Fahrzeugen der Königlich Preußischen oder der Kaiserlich
Französischen Marine;
3) von den Seitens der Baubeamten beider Staaten ausschließlich in An-
gelegenheiten der Schiffahrt und der Wasserbauverwaltung benutzten
Sahszeugen)
4) von Fischerfahrzeugen, welche lediglich mit Gegenständen, die auf den
Fischfang Bezug haben, beladen sind;
5) von Fähren, Nachen und Kähnen, welche zum Uebersetzen von einem
Ufer zum andern dienen;
6) von den Fahrzeugen, welche Grundbesitzer und Pächter innerhalb ihres
Wirthschaftsbereiches zu halten berecht gt sind, wenn sie für deren Rech-
nung mit Dünger, Lebensmitteln, Erntegegenständen und Getreide in
Garben beladen sind.
Zusätzliche Bestimmung.
Ale vorsthende Bestimmungen finden glechmaßig auf Dampftchfe u-
wendung. Dieselben sind den nämlichen Vorschriften und Abgaben unterworfen,
wie andere Schiffe.
Berlin, den 6. Mai 1867.
(u. §.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in dor Königlichen Geheimen Ober-Hofbachdruckrrei
(N. v. Decker].