Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Befreiungen. 
Die Abgabe wird nicht erhoben: 
1) von Schiffen und Fischkasten im ganz leeren Zustande; 
2) von den für unmittelbare Rechnung der Militairverwaltung — ohne 
Dazwischenkunft von Lieferanten oder Unternehmern — verwendeten 
Schiffen und Fahrzeugen der Königlich Preußischen oder der Kaiserlich 
Französischen Marine; 
3) von den Seitens der Baubeamten beider Staaten ausschließlich in An- 
gelegenheiten der Schiffahrt und der Wasserbauverwaltung benutzten 
Sahszeugen) 
4) von Fischerfahrzeugen, welche lediglich mit Gegenständen, die auf den 
Fischfang Bezug haben, beladen sind; 
5) von Fähren, Nachen und Kähnen, welche zum Uebersetzen von einem 
Ufer zum andern dienen; 
6) von den Fahrzeugen, welche Grundbesitzer und Pächter innerhalb ihres 
Wirthschaftsbereiches zu halten berecht gt sind, wenn sie für deren Rech- 
nung mit Dünger, Lebensmitteln, Erntegegenständen und Getreide in 
Garben beladen sind. 
Zusätzliche Bestimmung. 
Ale vorsthende Bestimmungen finden glechmaßig auf Dampftchfe u- 
wendung. Dieselben sind den nämlichen Vorschriften und Abgaben unterworfen, 
wie andere Schiffe. 
Berlin, den 6. Mai 1867. 
(u. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in dor Königlichen Geheimen Ober-Hofbachdruckrrei 
(N. v. Decker].
	        
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