Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JJNr. 41.— 
  
(Nr. 6636.) Allerhöchster Erlaß vom I. April 1867., betreffend die Verleihung der fiskalischen 
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung mehrerer Chausseen im 
Kreise Ratibor. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau folgender 
Chausseen im Kreise Ratibor, Regierungsbezirks Oppeln: 1) von Bosh in der 
Rchtung auf Gleiwitz über Rauden bis an die Grenze des Kreises Rybnik mit 
einer A jweigung nach dem Bahnhofe Neudza, 2) von Ratibor in der Richtung 
auf Cosel bis zur Kreisgrenze, 3) von der Fhestell Wilhelmsdorf der Ratibor- 
Fobschüter Chaussee über ein und Polnisch-Krawarn bis an die Kreisgrenze 
in der Richtung auf Ober-Glogau, 4) von der Hebestelle Neugarten der Ratibor- 
Troppauer Chaussee über Studzienna, Bojanow, Kranowitz, Kuchelna, Bolatitz 
nach Deutsch-Krawarn, 5) von der Chaussee nach Deutsch-Krawarn über Binko- 
witz und Haatsch bis an die Landesgrenze in der Richtung auf Mährisch-Ostrau 
mit Abzweigungen nach Hultschin und dem Bahnhofe Annaberg, zur direkten 
Verbindung der letztgenannten beiden Punkte, 6) von der Landesgrenze bei 
Petrzkowitz über Hultschin, Beneschau und Deutsch-Krawarn bis an die Kreis- 
grenze bei Troppau, und 7) von der Ratibor-Rybniker Chaussee bei Lucasine, 
abzweigend über Lubom bis an die Kreisgrenze bei Klein-Gorzütz in der Rich- 
tung auf Bahnhof Groß-Peterwitz in Oeszerres, genehmigt habe, verleihe Ich 
hierdurch dem gedachten Kreise das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen 
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entahme der Chausseebau- 
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staate Chausseen 
bestebenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem 
Kreise Ratibor gegen Uebernahme der künftigen chausseemößigen Unterhaltung 
der Straßen das Recht zur Erhebung des Chmsege es nach den Bestimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ- 
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der 
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim- 
mungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch ver- 
leihen. Auch sollen die dem haussesgerg Par vom 29. Februar 1840. ange- 
hängten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizeivergehen auf die gedachten 
Straßen zur Anwendung kommen. 
Johrgang 1867. (Nr. 6636—6637.) 82 Der 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Mai 1867.
	        
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