Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir borbchaltich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird) ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
lundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. April 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Schlesien, Regierungebezirk Oppeln. 
Obligation 
des 
Ratiborer Kreises 
Littr. M .. .. 
über . . . . . .. Thaler Preußisch Kurant. 
Ar# Grund der untten bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 
10. November 1866. wegen Aufnahme einer Darlehnsschuld von 150,000 Thalern 
bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Ratiborer Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von# Thalern Preußisch 
Kurant nach dem gesetzich bestegenden. Münzfuße, welche für den Kreis kontrahirt 
worden und mit fünf Prozent sährlich u verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen cund von 150,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1868. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von einem halben Prozent, vom Jahre 1887. ab von wenigstens Einem Prozent 
jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1868. ab in dem 
Monate September jeden Jahres. Der Kreis behält sich doch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch unglaussede Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
(Nr. 6637.) 82“ Num-
	        
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