Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KC. 14. 
Ein Erlaß der Steuer kann nur dann erfolgen, wenn durch einen außer- 8. erlaß der 
ordentlichen Zufall Branntwein · 
a) eine unvermeidliche Unterbrechung des Betriebs entsteht, oder steuer. 
b) die Maische eines versteuerten unangebrochenen Bottichs gänzlich un- 
brauchbar geworden ist. 
K. 15. 
Zu viel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn binnen Jahresfrist, 9.Richtige Be. 
vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf Ersatz angemeldet rechnung und 
und begründet wird. Wenn der Anfuch ganz oder theilweise zurückgewiesen Sbbrng ber 
wird, so ist dagegen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde binnen einer Prä. 
klusivfrist von sechs Wochen zulässig. Wendet sich der Reklamant an eine in- 
kompetente Behörde, so hat diese das Rekursgesuch an die kompetente Be- 
hörde abzugeben, ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist 
anzurechnen ist. 
Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls innerhalb 
Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, 
nachgefordert werden. Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurück- 
erstattung oder Nachzahlung der Gefälle beziehungsweise gegen den Staat und 
den Steuerschuldigen erloschen; dem Staate bleiben jedoch seine Rechte auf 
Schadenersatz gegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefälle gar nicht oder 
unrichtig erhoben worden, jederzeit vorbehalten, ohne daß die Beamten befugt 
sind, den Steuerschuldigen wegen Nachzahlung der Gefälle in Anspruch zu nehmen. 
III. Betriebsvorschriften. 
A. Im Allgemeinen. 
KC. 16. 
Die Einreichung des nach F. 6. der Steuerhebestelle zu übergebenden Grund= J. unmeldung 
risses der Brennereiräume und Geräthe muß in doppelter Ausfertigung geschehen,und Beaufich- 
und ein Eremplar von jener bescheinigt, in derselben Art, wie weiter unten im tigung der 
§. 25. wegen des Betriebsplanes bestimmt werden wird, in der Brennerei auf- resirwzte 
gehängt werden. a. Unmelbung 
6. 17. der Geräthe. 
Bei Vermessung der Blasen und der Maischbottiche ist in ihrer waage= v. Vermessung 
rechten Stellung derjenige innere Raum, welchen sie vom Boden zum äußersten der Cerätze. 
Rande bis zum Ueberlaufen haben, durch die Steuerbeamten ohne allen Abzug 
auszumitteln. 
(Nr. 6643.) 5. 18.
	        
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