Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K. 18. 
c. Amtliche Die Steuerhebestelle ist verpflichtet, über die Anmeldung, die Vermessung 
Bescheinigung und ihr Ergebniß und die Art der Bezeichnung eine Bescheinigung zu ertheilen. 
rberd ie Annell Aur durch diese Bescheinigung, welche nebe den Vermessungs-Verhandlungen 
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ung der Ge in der Brennerei aufbewahrt werden muß, kann der Nachweis geführt werden, 
*çrv*⅝i½ daß die Geräthe vorschriftsmäßig angemeldet worden. 
. 19. 
2. Aufsichtauf Die zu den Brennereien gehörigen Geräthe müssen in den Betriebsräumen 
die Geräthe. zusammen aufbewahrt werden. Dahin nicht gehörige Gefäße dürfen in denselben 
nicht vorhanden sein. 
Destillirgeräthe und Maischgefäße stehen so lange, als sie nicht zum Gewerbe- 
betriebe angemeldet werden, dergestalt unter besonderer Aufsicht der Steuerbehörde, 
daß ihre Benutzung zu einem außerordentlichen Zwecke, namentlich auch zur 
Bereitung von Viehfutter, aie Steuerentrichtung nur auf vorgängige Anmeldung 
und unter den von der Steuerbehörde anzuordnenden Sicherheitsmaaßregeln 
erfolgen darf. 
Bei Personen, welche mit dergleichen Geräthschaften blos handeln, oder 
sie zum Handel verfertigen, sind solche dieser Aufsicht nicht unterworfen. 
s. 20. 
Wer Desällirgeräthe besitzt, welche nicht im Gebrauch sind, ist dennoch 
verbunden, sie dem Steuerbeamten auf Erfordern vorzuzeigen, damit er sich über- 
eugen könne, daß sie noch in dem Zustande befindlich sind, in welchen sie zur 
erhütung ihres Gebrauchs versett worden. 
Diejenigen, welche Destillirgeräthe blos verfertigen, oder damit handeln, 
sind hierunter nicht begriffen. 
C. 21. 
Destillirgeräthe, welche ausschließlich zu anderem Gebrauche, als zur 
Branntweinbrennerei, gehalten werden, sehen zwar nicht unter der für Brannt- 
weinbrennereien angeordneten Kontrole ½. 9.), bleiben aber, zur Verhütung von 
Mißbräuchen, der allgemeinen Aufsicht der. Steuerbehörde unterworfen. 
G. 22. 
3. Verfahren, Um für die Zeit, wo die Maisch= und Destillirgeräthe nicht in Betrieb 
um Geräthe sein dürfen, ihre unbefugte Benutzung für letzteren zu verhindern, werden 
* entweder 
zu . 
a) die Geräthe an Ort und Stelle durch einen Steuerbeamten unter Ver- 
susß gesetzt, in welchem Falle der Brennereibesitzer die Materialien zur 
Versiegelung oder zum Verschlusse, und zwar in guter brauchbarer Be.- 
schaffenheit, zu liefern hat, oder 
b) es
	        
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