Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Verzeichnifses ein; wegen eines größeren Mehrbetrages muß jederzeit das Straf— 
verfahren eingeleitet werden. Das eine Exemplar des mit der Revisionsbescheini- 
gung versehenen Verzeichnisses wird bei der Steuerhebestelle zurückbehalten, das 
andere Exemplar aber dem Brennereibesitzer zurückgegeben, der solches aufbewahrt 
und bei Aufstellung der Betriebspläne benutzt. 
. 38. 
Werden neue Vorräthe angeschafft, so müssen solche der Hebestelle an- 
gemeldet und unter gehöriger Revision in dem Verzeichnisse (§. 'Pi Zugang 
gebracht werden. Ebenso muß jede Verwendung des in diesen Verzeichnissen 
enthaltenen Materials zu anderen Zwecken, als unter gehöriger Anmmeldung zum 
Branntweinbrennen, der Hebestelle angezeigt und nachgewiesen werden, es müßte 
denn auf ferneren Brennereibetrieb bis zum nächsten Septembermonat ganz ver- 
zichtet werden, in welchem Falle die Materialkontrole, von der Verzichtung ab, 
bis dahin aufhört. 
F. 39. 
Der zum Brennen angemeldete und von dem Vorrathsverzeichnisse zu diesem 
Zwecke abgeschriebene Theil der Materialien wird aufden Grund des Betriebs- 
plans besonders revidirt und unter demselben der Befund von der Hebestelle 
bescheinigt. Bei Abweichungen des Befundes von dem angemeldeten Betrage 
findet die dieserhalb in dem 37. gegebene Vorschrift Anwendung. 
Die Steuerzeichen an den Gesäßen müssen, bis deren Inhalt ganz ab- 
gebrannt ist, unverletzt erhalten werden. 
E. 40. 
Material, welches bei der Revision verdorben und untauglich zur Ver= 1. Verfahren, 
wendung auf Branntwein gefunden werden möchte, ist von dem revidirenden wenn Material 
Steuerbeamten, wenn es mehr als die oben nach F. 36. zu vergütende Schicht verkorben itt. 
begreift, entweder mit Zustimmnung des Brennereibesitzers aus dem Aufbewahrungs- 
gefäß sogleich auszusondern und von dem Vorrathsverzeichnisse oder dem Betriebs- 
plane abzusetzen, oder aber, wenn der Brennereibesitzer dieses nicht will, oder nicht 
ugegen ist, das ganze Gefäß, worin sich dieses verdorbene Material befindet, aus 
9K2 Vorralhsrrklzeung aus zuscheiden. 
Außerdem kann auf angebliches Verdorbensein von Material keine Rück- 
sicht genommen werden. 
K. 41. 
Für Brennereibetrieb, der ununterbrochen wenigstens sieben Tage fortgehen 5. Jirationder 
soll, kann auch, und zwar auf diese oder längere Zeit innerhalb jeden Kalender= Irennereien. 
monats, Fixation der Steuer eintreten. Diese wird dann berechnet nach Maaß- 
gabe der zu verwendenden Materialgattung und derjenigen Menge dieses Materials, 
welche während der erklärten Betriebszeit ohne Unterbrechung mit den zum Ge- 
brauch bestimmten Destillirgeräthen nach ihrer Betriebsfähigkeit (G. 34.) in Brannt- 
wein umgewandelt werden kann. # 
(Nr. 6643.) 85“ Die
	        
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