Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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V.  Von  den  Strafen  und  dem  Strafverfahren.

A.  Allgemeine  Strafbestimmungen.

G.  50.
l.  Straf  der  Wer  eine  Gewerbshandlung,  von  deren  Ausühung  die  Entrichtung  der
Defraudatken.  Branntweinsteuer  abhängig  ist,  vornimmt,  hat,  wenn  solche  entweder  in  einem

von  der  Steuerhebestelle  vollzogenen  Betriebsplane  gar  nicht  aangegeen  ist,  oder
von  der  hierin  angegebenen  dergestalt  abweicht,  daß  daraus  eine  Verkürzung  der
Steuer  folgt,  die  Strafe  der  Defraudation  ver  irkt.

G.  51.
a.  im  ersten  Die  Strafe  der  Defraudation  besteht  in  einer  Geldbuße,  welche  dem  vier-Vaolle.
  fachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Steuer  gleichkommt.  Die  Steuer  ist  überdem
von  der  Strafe  unabhängig  zu  entrichten.
S

en  Im  Falle  der  Wiederholung  nach  vorhergegangener  Bestrafung  wird  die
Strafe  auf  den  achtfachen  Betrag  der  vorenthaltenen  Steuer  bestimmt.  Außerdem
darf  der  Schuldige,  wenn  er  Brenner  ist,  das  Recht  zu  brennen  in  einem  Zeitraume
  von  drei  Monaten  weder  selbst  ausüben)  noch  durch  einen  Anderen  zu
seinem  Vortheile  ausüben  lassen.

C.  53.

c.  bei  ferneren  Im  dritten  Falle  der  Uebertretung  nach  vorhergegangener  zweimaliger

RNäcsälln.  Bestrafung  ist  der  sechszehnfache  Betrag  der  nicht  erlegten  Steuer  als  Strafe
verwirkt.  Ist  der  Schuldige  ein  Brenner,  so  darf  er  das  Gewerbe  des  Brennens
nie  und  zu  keinen  Zeiten  weder  selbst  ausüben,  noch  durch  einen  Anderen  zu  seinem
Vortheile  ausüben  lassen.

C.  54.

2.  Anwendung  Wenn  Maischgefäße,  welche  von  der  Steuerbehörde  außer  Gebrauch  gesetzt
der  Defrauda  worden,  unbefugter  Wes=  zum  Eimmaischen  benutzt  worden  find,  so  soll  die  Betuonesrafe,
  rechnung  der  Steuer  und  der  Defrandationsstrafe  in  der  Art  geschehen,  daß  auf
krnpuen  n  jeden  dritten  Tag  von  der  Stunde  ab,  wo  die  Maischgefäße  zuletzt  amtlich  unter
Maisch,  eer  Verschluß  gefunden  worden  sind,  bis  zur  Zeit  der  Enkdeckung  eine  Einmaischung
Destilirgerä.  angenommen  wird.
the  unbefugter
Weise  benutzt  d.  55.
werden.  Sind  in  Brennereien,  wo  Branntwein  aus  nicht  mehligen  Stoffen  bereitet
ird,  Destillirgeräthe,  welche  von  der  Steuerbehörde  außer  Gebrauch  gesetzt  worden,