Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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G. 11. 
Verfahren bei Wer eine Brauerei betreibt, ist verpflichtet, der Steuerhebestelle schriftlich 
der Verseue · anzuzeigen, wie viel Malzschrot er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage 
runs. und zu welcher Stunde er einmaischen wird, und die Steuer von der angemel- 
deten Beschickung gleichzeitig zu entrichten. 
Es steht dem Sriphrae frei, diese Anzeige, so oft er brauet, zu 
machen, oder im Voraus für einen bestimmten Zeitraum. Im letzteren Falle 
kann er die Steuer für den ganzen Zeitraum vorausbezahlen, oder für jede 
Maischung besonders vor deren Eintritt. 
K. 12. 
Dellaration Die Deklaration des Brauers, Behufs der Versteuerung, soll sich au 
bdes Bieruges. darauf erstrecken, wie viel Bier er aus dem angegebenen und 3a bsuschraund 
Mahezschrot ziehen will. 
G. 13. 
Anmeldung Die Anmeldung muß, wenn des Vormittags gemaischt werden soll, späte- 
zud beren Be stens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags ge- 
tguns, maischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden 
vorher, in beiden Fällen auch während der Dienststunden (F. 20.) erfolgen. 
Berichtigungen dieser Amneldungen bei der Hebestelle sind zonise wenn 
sie mindestens an dem der beabsichtigten Veränderung vorhergehenden Tage ge- 
schehen. 
Soll die Beschickung darnach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude 
hinzutreten, so wird die Steuer davon gleichzeitig entrichtet. 
Soll ein Gebräude eingestellt oder die Balhckung, vermindert werden, so 
bringt der Steuerpflichtige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung 
in Anrechnung. 
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Einmaischung. Die Einmaischungen dürfen nur geschehen in den Monaten vom Oktober 
bis einschließlich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen 
Monaten aber von Morgens 4 "s Abends 10 Uhr. * 9 
S. 15. 
Erwarten ber Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur ange- 
Steuerbeamten, zeigten Stunde des Einmaischens (§. nuöv abzuwarten. 
Findet sich derselbe ein, so muß alsdamm sogleich das Malz in dessen 
Gegenwart abgewogen und mit der Eirmalschung vorgeschritten werden, der 
Brauer darf aber die Einmaischung erst, nachdem eine Stunde gewartet worden, 
ohne dessen Gegemwart verrichten. 
S. 16. 
Nachmaischen. In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden 
so daß keine Nochshaischung esi#een * Bemaisch 
Wird
	        
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