Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

 

 

Schutzgebiete  (II.  Recht  und  Gericht)

 

entsprechend  einer  Forderung  der  chinesischen
Regierung  für  die  aus  China  eingeführten  Kontraktarbeiter
  geschehen  ist  (S  4  Schutzgeb  G;  5  2
Ksl.  V  v.  9.  11.  00,  Rönßl  1005;  Gouv.  V  für
Ostafrika  v.  3.  10.  04  und  10.  1.  10,  KBl  749
bezw.  Amtl.  Anz.  Nr.  20;  Gouv.  V  für  Samoa
v.  6.  1.  12,  KBl  246).  Eine  weitere  Ausnahme
ergibt  sich  noch  für  solche  Farbige,  die  Reichsangehörige
  sind  oder  als  Angehörige  zivilisierter
Staaten,  z.  B.  als  Bürger  der  Vereinigten  Staaten
  von  Amerika,  aus  völkerrechtlichen  Gesichtspunkten
  den  Weißen  gleich  zu  behandeln  sind.
Vgl.  oben  83  II.

Die  gesetzliche  Grundlage  für  die
Ordnung  der  Rechtsverhältnisse
der  Eingeborenen  bildet  jetzt  für  die
afrikanischen  und  Südseeschutzgebiete  die  auf  8  1
Schutzgeb  G  gestützte  Kfsl.  V  v.  3.  6.  08  (RGBl  397),
durch  welche,  um  der  Verwaltung  möglichste  Bewegungsfreiheit
  zu  gestatten,  der  NKK&  und  mit
seiner  Genehmigung  oder  Ermächtigung  die  Gouverneure
  hierzu  für  befugt  erklärt  worden  sind
(unter  ausdrücklicher  Bestätigung  der  früher  erlassenen,
  z.  T.  nicht  durch  eine  Delegation  gedeckten
  Vorschriften).  Von  einer  umfassenden  Regelung
  ist  bisher  abgesehen  und  nur  insoweit  mit
Verordnungen  eingegriffen  worden,  als  besondere
Gründe  dies  erforderlich  erscheinen  ließen.  Die
Vorschriften  betreffen  hauptsächlich  die  Strafrechtspflege
  und  verfolgen  den  Zweck,  diese  mit
gewissen  Garantien  zugunsten  der  Eingeborenen
zu  umgeben.  Vgl.  auch  wegen  der  Kodifikationsbestrebungen
  unten  Z  III.

Hervorzuheben  sind  die  Vs  g  d.  RK  betr.  Gerichtsbarkeit
über  Eingeborene  in  den  afrikanischen  Schutzgebieten
v.  27.  2.  96  (Kolon  Gg  2,  213);  die  Bsg  des  RK  betr.  Ausübung
  der  Strafgerichtsbarkeit  und  Disziplinargewalt  in
Ostafrika,  Kamerun,  Togo  v.  22.  4.  96  (KBl  241),  durch
Gouv.  V'g  v.  8.  11.  96  (Kolon  Gg  2,  204)  auch  auf  Südwest
  ausgedehnt;  Straf  V  der  Neuguinea-Kompagnie  v.
21.  10.  88  (Kolon  Gg  1,  555),  nebst  Nachträgen;  Straf  B
des  R.  für  die  Marshallinseln  v.  10.  3.  00  (Kolon  Gg  1,  627);
die  Gouv.B  für  Ostafrika  betr.  Gerichtsbarkeit  der  Bezirks.
hauptleute  v.  14.  5.  91  (Kolon  Gg  6,  33)  und  betr.  Rechtsgeschäfte
  Farbiger  v.  23.  9.  93  (KolBl  486);  Gouv.  V.  betr.
Rechtsverhältnisse  auf  Samoa  v.  1.  3.  00  (KBl  312)  und
betr.  Land-  und  Namensstreitigkeiten  der  Samoaner  v.
16.  7.  13  (Gouv.  Bl  4,  S  200,  221).

II.  Gerichtsbarkeit.  Die  Gerichtsbarkeit  über
die  Eingeborenen  wird  grundsätzlich  nicht  durch
die  Richter  ausgeübt  (eine  Ausnahme  bildet  z.  T.
Samoa),  sondern  sie  ist,  da  hierfür  überwiegende
  Zweckmäßigkeitsgründe,  insbesondere  auch
politische  Rücksichten  sprechen,  den  Verwaltungsbeamten
  (Bezirksamtmännern  und
Stationschefs)  übertragen.  Nach  Möglichkeit  werden
  auch  angesehene  Eingeborene  (Häuptlinge
usw.)  als  Beisitzer  mit  beratender  Stimme  beteiligt.
  Z.  T.  wird  diesen  auch  die  Schlichtung
minder  wichtiger  Streitigkeiten  überlassen.  In
den  Küstengebieten  von  Kamerun  sind  über
den  Häuptlingen  noch  Eingeborenen-Schiedsgerichte
  tätig  (gemäß  Gouv  V  in
Kolon  Gg  1,  251;  2,  63  usw.)  und  in  Samoa
besondere  eingeborene  Richter  eingesetzt.  (Die
Häuptlinge  usw.  sind  nur  in  Fällen  zuständig,  bei
denen  lediglich  Eingeborene  interessiert  sind).  In
NGuinea  wirken  in  Strassachen  bei  schwereren
Fällen  auch  zwei  weiße  Beisitzer  mit.  Die  Ge- 



richtsverhandlungen  (in  Ostafrika
„Schauri“,  in  den  westafrikanischen  Kolonien
„Palaver“  genannt)  pflegen  öffentlich  und  in
Anwesenheit  der  Parteien  stattzufinden.  Das
Verfahren  ist  im  allgemeinen  formlos.  Soweit
  tunlich,  werden  die  heimischen  Prozeßordnungen
  entsprechend  angewendet  (z.  T.  gemäß
ausdrücklicher  Vorschriften;  so  ist  insbesondere
durch  die  V'g  des  RK  v.  27.  2.  96  die  Anwendung
anderer  als  der  in  jenen  zugelassenen  Maßnahmen
  zur  Herbeiführung  von  Geständnissen  und
Aussagen  verboten).  Die  Urteile  werden  in
Spruchbücher  eingetragen.  Nur  in  wichtigen
Sachen  werden  Protokolle  ausgenommen  und
Urteile  schriftlich  abgefaßt.  Ein  förmlicher  Instanzenzug
  fehlt.  Nur  in  Ostafrika  ist  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  denen  der
Wert  des  Streitgegenstandes  1000  Rupien  übersteigt,
  Berufung  an  den  Oberrichter  (als  Beauftragten
  des  Gouverneurs),  ferner  in  Kamerun
Berufung  gegen  die  Urteile  der  Häuptlinge  an  die
Eingeborenen-Schiedsgerichte  und  gegen  deren
Urteile  an  den  Gouverneur  gestattet.  Sonst
pflegt  in  der  Praxis  nur  eine  VerwBeschwerde
beim  Gouverneur  zugelassen  zu  werden,  der  die
Entscheidungen  der  Lokalinstanzen  aufheben  und
eine  erneute  Verhandlung  anordnen  kann.  In
Strafsachen  ist  eine  Art  Ersatz  für  die  Berufung
  dadurch  geschaffen,  daß  Urteile  auf  schwerere
Strafen  (Todesstrafe,  Freiheitsstrafen  über  6  Monate,
  Geldstrafen  über  200  Rp.  bezw.  300  Mk.)
der  Bestätigung  des  Gouverneurs  unterliegen.
  Kann  in  den  afrikanischen  Kolonien  ausnahmsweise,
  z.  B.  in  Fällen  eines  Aufruhrs  oder
bei  Erklärung  des  Kriegszustandes  die  Bestätigung
des  Todesurteils  nicht  vor  der  Vollstreckung  eingeholt
  werden,  so  sind  auch  hier  zwei  weiße  Beisitzer
  an  dem  Verfahren  zu  beteiligen  (sog.  su  mmarisches
  Verfahren).

III.  Materielles  Recht.  Für  das  bürgerliche
  Recht  finden  sich  nur  vereinzelte  Vorschriften,
  namentlich  zur  Regelung  und  allmählichen
  Beseitigung  der  Sklaverei  I,  die  einstweilen
  noch  in  der  milden  Form  der  sog.  Haussklaverei
  geduldet  wird  (Gouv.  V  für  Ostafrika
  v.  29.  11.  01  und  24.  12.  04,  KBl  1904,
899  bezw.  1905,  2;  für  Kamerun  und  Togo  die
Vsg  des  RK  v.  21.  2.  02,  K  Bl  107,  108).  Vgl.
ferner  die  Gouv.  V  für  NGuinea  betr.  das  Eherecht
  v.  5.  2.04  (Kolon  GG  41).  Im  übrigen  entscheidet
  freies  richterliches  Ermessen.  Soweit  als
möglich  werden  in  der  Praxis,  insbesondere  bei
der  Beurteilung  familien=  und  erbrechtlicher  Verhältnisse,
  die  Reechtsgewohnheiten  der
Eingeborenen  (Stammessrechte  und  rezipiertes
  Recht,  wie  z.  B.  für  die  mohammedanische
Bevölkerung  das  arabische  Recht)  zugrunde  gelegt,
  soweit  sie  nicht,  vom  Standpunkt  einer  Kulturnation
  betrachtet,  unsittlich  oder  unvernünftig
erscheinen  (Erl  AuswoAKoldbt.  v.  15.  1.  O7,
Koloneg  54).  Mit  der  Feststellung  der  Rechtsgewohnheiten

  ist  jetzt  (Ende  1913)  eine  vom

Reichs-Kolonialamt  eingesetzte  Kommission  beschäftigt.
  Gegen  den  Gedanken  einer  Kodifikation
  des  Eingeborenenrechts
hat  sich  die  Regierung  bisher  ablehnend  verhalten,
namentlich  auch,  weil  es  für  unrichtig  erachtet
wird,  durch  eine  solche  seine  Weiterentwicklung
zu  hemmen.  Subsidiär  werden  die  Grundsätze