Schutzgebiete (II. Recht und Gericht)
entsprechend einer Forderung der chinesischen
Regierung für die aus China eingeführten Kontraktarbeiter
geschehen ist (S 4 Schutzgeb G; 5 2
Ksl. V v. 9. 11. 00, Rönßl 1005; Gouv. V für
Ostafrika v. 3. 10. 04 und 10. 1. 10, KBl 749
bezw. Amtl. Anz. Nr. 20; Gouv. V für Samoa
v. 6. 1. 12, KBl 246). Eine weitere Ausnahme
ergibt sich noch für solche Farbige, die Reichsangehörige
sind oder als Angehörige zivilisierter
Staaten, z. B. als Bürger der Vereinigten Staaten
von Amerika, aus völkerrechtlichen Gesichtspunkten
den Weißen gleich zu behandeln sind.
Vgl. oben 83 II.
Die gesetzliche Grundlage für die
Ordnung der Rechtsverhältnisse
der Eingeborenen bildet jetzt für die
afrikanischen und Südseeschutzgebiete die auf 8 1
Schutzgeb G gestützte Kfsl. V v. 3. 6. 08 (RGBl 397),
durch welche, um der Verwaltung möglichste Bewegungsfreiheit
zu gestatten, der NKK& und mit
seiner Genehmigung oder Ermächtigung die Gouverneure
hierzu für befugt erklärt worden sind
(unter ausdrücklicher Bestätigung der früher erlassenen,
z. T. nicht durch eine Delegation gedeckten
Vorschriften). Von einer umfassenden Regelung
ist bisher abgesehen und nur insoweit mit
Verordnungen eingegriffen worden, als besondere
Gründe dies erforderlich erscheinen ließen. Die
Vorschriften betreffen hauptsächlich die Strafrechtspflege
und verfolgen den Zweck, diese mit
gewissen Garantien zugunsten der Eingeborenen
zu umgeben. Vgl. auch wegen der Kodifikationsbestrebungen
unten Z III.
Hervorzuheben sind die Vs g d. RK betr. Gerichtsbarkeit
über Eingeborene in den afrikanischen Schutzgebieten
v. 27. 2. 96 (Kolon Gg 2, 213); die Bsg des RK betr. Ausübung
der Strafgerichtsbarkeit und Disziplinargewalt in
Ostafrika, Kamerun, Togo v. 22. 4. 96 (KBl 241), durch
Gouv. V'g v. 8. 11. 96 (Kolon Gg 2, 204) auch auf Südwest
ausgedehnt; Straf V der Neuguinea-Kompagnie v.
21. 10. 88 (Kolon Gg 1, 555), nebst Nachträgen; Straf B
des R. für die Marshallinseln v. 10. 3. 00 (Kolon Gg 1, 627);
die Gouv.B für Ostafrika betr. Gerichtsbarkeit der Bezirks.
hauptleute v. 14. 5. 91 (Kolon Gg 6, 33) und betr. Rechtsgeschäfte
Farbiger v. 23. 9. 93 (KolBl 486); Gouv. V. betr.
Rechtsverhältnisse auf Samoa v. 1. 3. 00 (KBl 312) und
betr. Land- und Namensstreitigkeiten der Samoaner v.
16. 7. 13 (Gouv. Bl 4, S 200, 221).
II. Gerichtsbarkeit. Die Gerichtsbarkeit über
die Eingeborenen wird grundsätzlich nicht durch
die Richter ausgeübt (eine Ausnahme bildet z. T.
Samoa), sondern sie ist, da hierfür überwiegende
Zweckmäßigkeitsgründe, insbesondere auch
politische Rücksichten sprechen, den Verwaltungsbeamten
(Bezirksamtmännern und
Stationschefs) übertragen. Nach Möglichkeit werden
auch angesehene Eingeborene (Häuptlinge
usw.) als Beisitzer mit beratender Stimme beteiligt.
Z. T. wird diesen auch die Schlichtung
minder wichtiger Streitigkeiten überlassen. In
den Küstengebieten von Kamerun sind über
den Häuptlingen noch Eingeborenen-Schiedsgerichte
tätig (gemäß Gouv V in
Kolon Gg 1, 251; 2, 63 usw.) und in Samoa
besondere eingeborene Richter eingesetzt. (Die
Häuptlinge usw. sind nur in Fällen zuständig, bei
denen lediglich Eingeborene interessiert sind). In
NGuinea wirken in Strassachen bei schwereren
Fällen auch zwei weiße Beisitzer mit. Die Ge-
richtsverhandlungen (in Ostafrika
„Schauri“, in den westafrikanischen Kolonien
„Palaver“ genannt) pflegen öffentlich und in
Anwesenheit der Parteien stattzufinden. Das
Verfahren ist im allgemeinen formlos. Soweit
tunlich, werden die heimischen Prozeßordnungen
entsprechend angewendet (z. T. gemäß
ausdrücklicher Vorschriften; so ist insbesondere
durch die V'g des RK v. 27. 2. 96 die Anwendung
anderer als der in jenen zugelassenen Maßnahmen
zur Herbeiführung von Geständnissen und
Aussagen verboten). Die Urteile werden in
Spruchbücher eingetragen. Nur in wichtigen
Sachen werden Protokolle ausgenommen und
Urteile schriftlich abgefaßt. Ein förmlicher Instanzenzug
fehlt. Nur in Ostafrika ist in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen der
Wert des Streitgegenstandes 1000 Rupien übersteigt,
Berufung an den Oberrichter (als Beauftragten
des Gouverneurs), ferner in Kamerun
Berufung gegen die Urteile der Häuptlinge an die
Eingeborenen-Schiedsgerichte und gegen deren
Urteile an den Gouverneur gestattet. Sonst
pflegt in der Praxis nur eine VerwBeschwerde
beim Gouverneur zugelassen zu werden, der die
Entscheidungen der Lokalinstanzen aufheben und
eine erneute Verhandlung anordnen kann. In
Strafsachen ist eine Art Ersatz für die Berufung
dadurch geschaffen, daß Urteile auf schwerere
Strafen (Todesstrafe, Freiheitsstrafen über 6 Monate,
Geldstrafen über 200 Rp. bezw. 300 Mk.)
der Bestätigung des Gouverneurs unterliegen.
Kann in den afrikanischen Kolonien ausnahmsweise,
z. B. in Fällen eines Aufruhrs oder
bei Erklärung des Kriegszustandes die Bestätigung
des Todesurteils nicht vor der Vollstreckung eingeholt
werden, so sind auch hier zwei weiße Beisitzer
an dem Verfahren zu beteiligen (sog. su mmarisches
Verfahren).
III. Materielles Recht. Für das bürgerliche
Recht finden sich nur vereinzelte Vorschriften,
namentlich zur Regelung und allmählichen
Beseitigung der Sklaverei I, die einstweilen
noch in der milden Form der sog. Haussklaverei
geduldet wird (Gouv. V für Ostafrika
v. 29. 11. 01 und 24. 12. 04, KBl 1904,
899 bezw. 1905, 2; für Kamerun und Togo die
Vsg des RK v. 21. 2. 02, K Bl 107, 108). Vgl.
ferner die Gouv. V für NGuinea betr. das Eherecht
v. 5. 2.04 (Kolon GG 41). Im übrigen entscheidet
freies richterliches Ermessen. Soweit als
möglich werden in der Praxis, insbesondere bei
der Beurteilung familien= und erbrechtlicher Verhältnisse,
die Reechtsgewohnheiten der
Eingeborenen (Stammessrechte und rezipiertes
Recht, wie z. B. für die mohammedanische
Bevölkerung das arabische Recht) zugrunde gelegt,
soweit sie nicht, vom Standpunkt einer Kulturnation
betrachtet, unsittlich oder unvernünftig
erscheinen (Erl AuswoAKoldbt. v. 15. 1. O7,
Koloneg 54). Mit der Feststellung der Rechtsgewohnheiten
ist jetzt (Ende 1913) eine vom
Reichs-Kolonialamt eingesetzte Kommission beschäftigt.
Gegen den Gedanken einer Kodifikation
des Eingeborenenrechts
hat sich die Regierung bisher ablehnend verhalten,
namentlich auch, weil es für unrichtig erachtet
wird, durch eine solche seine Weiterentwicklung
zu hemmen. Subsidiär werden die Grundsätze