Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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.  32.  Dem  übrigen  proviforisch  beybehaltenen

  Personale  werden  die  bisherigen.

Bezüge  belassen.

6.  33.  Die  obenbestimmten  etatsmäßigen
Besoldungen  nehmen  vom  1.  Jünner  ihren
Anfang.  «

Gegenwärtige  Organisation  des  Verwaltungsrathes
  in  Augsbue3  ist  alsbald  in  den!

gehörtgen  Vollzug  zu  seßen.
12.  Jänner  1807.
Max  Joseph.
Frevherr  von  Montgelas.
A#us  tiniglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Krempelhuber.

Nünchen  den
I

 

(Die  Monatsertrakte  der  koͤniglichen  Rentaͤmter
betreffend.)

Seine  Majestät  der  König  haben,
  vermôg  eines  am  35.  Dezember  vorigen
Jahres  über  den  finanziellen  Geschäftsgang
der  administrativen  Landesstellen  erlassenen
allerhöchsten  Rescriptes,  mehrere  Normen
festzusetzen,  und  unter  andern  zu  beschließen
geruht,  daß:  „um  die  Etarskuratelen  der
verschiedenen  Provinzen  von  Monat  zu  Monat
  in  Kennenig  von  dem  bey  den  dußern
Aemtern  disponiblen  Geldvorrathe,  und  hiedurch
  in  Stand  zu  Lißen,  die  allerhöchste  Finanzstelle
  von  diesem  Vorrathe  gehörig  zu  unterrichten,
  den  Monatsextrakten  der  dußern
Aemter  eine  einfachere  Gestalt  gegeben,
und  diese  nach  dem  beyliegenden  Muster  so
eingerichtet  werden  sollen,  daß  sie  sogleich
nach  Ablauf  jeden  Monats  gestellt,  und  eingesendet
  werden  können,  weil  sie  bey  längerer
  Verzögerung  ihren  ganzen  Zweck  ver-102


lieren  würden.  Mit  cinstweiliger  Umpehung
der  eingeführten  monatlichen  Manualextrakte,
  haben  demnach  sämmtliche  äußere  Aemter
  ihre  Tagebuchsextrakte  nach  obenerwühmem
  Muster  unverzüglich  nach  dem

Schlüusse  eines  jeden  Monates  zur

Etatskuratel  der  Provinz,  und  zwar,  wenn
es  nörhig  ist-mit  eigenen  Bothen  einzusenen,
so,  daß  sieljedesmal  bey  Strafe  von  secha
Reichothalern  den  dritten-  Tag  des  neuangehenden
  Monats  der  Etatskura#el  zu  Händen
  gelangen.“

„Die  Rechnungs  justifbation  hat  hierauf
ihre  Zusammenstellung  in  einem  sich  ebenfalls
  nicht  über  drey  Tage  erstreckenden

Zeitraume  zu  bewirken,  so,  daß  den  vten  jeden

  Monates  diese  Zusammenstellung  für  den
rückgelegten  Monat  unfehlbar  an  das  königlich
  geheime  Finanz-Ministerium  abgesender
werden  bann.“

„  Sollten  einige  Aemter  zu  entfernt  llegen
  Cwie  dieses  in  der  Provinz  Baiern  mit
einigen  Salz=  und  Maurämtern  der  Fall
ist)  als  daß  der  zur  Einsendung  bestimmte
Termin  von  ihnen  genau  eingehalten  werden
könnte,  so  darf  obiger,  auf  dem  zten  jeden
neuen  Monates  festgesehte  Termick  zwar
um  einen,  und  auch  um  zwey  Tage  verlängert
  werden;  doch  bleibt  der  für  die  Zusammenstellung
  zugestandene  Termin  an  den
7.  jeden  Monats  durchaus  und  unnachläßig
gebunden.'  München  den  16.  Jänner  1807

Auf  Seiner  kbniglichen  Majestät  besondern

allerhoöchsten  Befehl.
Freyherr  ven  Hompesch.
G.  Geiger