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. 32. Dem übrigen proviforisch beybehaltenen
Personale werden die bisherigen.
Bezüge belassen.
6. 33. Die obenbestimmten etatsmäßigen
Besoldungen nehmen vom 1. Jünner ihren
Anfang. «
Gegenwärtige Organisation des Verwaltungsrathes
in Augsbue3 ist alsbald in den!
gehörtgen Vollzug zu seßen.
12. Jänner 1807.
Max Joseph.
Frevherr von Montgelas.
A#us tiniglichen allerhdchsten Befehl.
von Krempelhuber.
Nünchen den
I
(Die Monatsertrakte der koͤniglichen Rentaͤmter
betreffend.)
Seine Majestät der König haben,
vermôg eines am 35. Dezember vorigen
Jahres über den finanziellen Geschäftsgang
der administrativen Landesstellen erlassenen
allerhöchsten Rescriptes, mehrere Normen
festzusetzen, und unter andern zu beschließen
geruht, daß: „um die Etarskuratelen der
verschiedenen Provinzen von Monat zu Monat
in Kennenig von dem bey den dußern
Aemtern disponiblen Geldvorrathe, und hiedurch
in Stand zu Lißen, die allerhöchste Finanzstelle
von diesem Vorrathe gehörig zu unterrichten,
den Monatsextrakten der dußern
Aemter eine einfachere Gestalt gegeben,
und diese nach dem beyliegenden Muster so
eingerichtet werden sollen, daß sie sogleich
nach Ablauf jeden Monats gestellt, und eingesendet
werden können, weil sie bey längerer
Verzögerung ihren ganzen Zweck ver-102
lieren würden. Mit cinstweiliger Umpehung
der eingeführten monatlichen Manualextrakte,
haben demnach sämmtliche äußere Aemter
ihre Tagebuchsextrakte nach obenerwühmem
Muster unverzüglich nach dem
Schlüusse eines jeden Monates zur
Etatskuratel der Provinz, und zwar, wenn
es nörhig ist-mit eigenen Bothen einzusenen,
so, daß sieljedesmal bey Strafe von secha
Reichothalern den dritten- Tag des neuangehenden
Monats der Etatskura#el zu Händen
gelangen.“
„Die Rechnungs justifbation hat hierauf
ihre Zusammenstellung in einem sich ebenfalls
nicht über drey Tage erstreckenden
Zeitraume zu bewirken, so, daß den vten jeden
Monates diese Zusammenstellung für den
rückgelegten Monat unfehlbar an das königlich
geheime Finanz-Ministerium abgesender
werden bann.“
„ Sollten einige Aemter zu entfernt llegen
Cwie dieses in der Provinz Baiern mit
einigen Salz= und Maurämtern der Fall
ist) als daß der zur Einsendung bestimmte
Termin von ihnen genau eingehalten werden
könnte, so darf obiger, auf dem zten jeden
neuen Monates festgesehte Termick zwar
um einen, und auch um zwey Tage verlängert
werden; doch bleibt der für die Zusammenstellung
zugestandene Termin an den
7. jeden Monats durchaus und unnachläßig
gebunden.' München den 16. Jänner 1807
Auf Seiner kbniglichen Majestät besondern
allerhoöchsten Befehl.
Freyherr ven Hompesch.
G. Geiger