Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

B.  o.  Realschulen.

II.  Großherzogtum  Baden.

Bruchsal,

Ettlingen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Karlsruhe,

Mannheim:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium)


TSingen,

Villingen:  sRealschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Weinheim:  fRealschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium).


III.  Großherzogtum  Hessen.!)
Alsfeld  (im  Ausbau  zur  Oberrealschule  begriffen),
Alzey:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Bingen:  Realschule  (verbunden  mit  Pro-Bußbach,

  gymnasium),

C.  a.  Progymnasien.

 

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Dieburg:  Realschulabteilung  der  hoͤheren  Bürgerschule
  (verbunden  mit  Proghmnasium),


FRealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Friedberg:

SGernsheim,
*  Groß-Umstadt:  sRealschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),

Heppenheim  a.  d.  Bergstraße  (im  Ausbau  zur
r  begriffen

Widhelfiadi,  Oberrealschule  begriffen),
Oppenheim,

Wimpfen  am  Berg.

IV.  Großberzogtum  Mecklenburg-Strelitz.

Neuftrelitz.

V.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremen:  Realschule  in  der  Altstadt,
Realschule  beim  Doventore.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Reifeprüfung  (Schlußprüfung)  zur
Darlegung  der  Befähigung  gefordert  wird.

a.  Frogymnasiten.

J.  Königreich  Preußen.
Ahrweiler,
*  Berent,
Berg.  Gladbach,)
*  Betzdorf-Kirchen,
Buer  i.  Westfalen,)
Crossen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


 

 

*  Deutsch-Eylau,
Dirschau:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



*Eupen,

Forst  i.  d.  Lausitz:  Progymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

*Geldern,

*  Goldberg,

*  Grevenbroich,

1)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschlusse  des  sechsten  Jahrganges

(der  Untersekunda)  oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein

  zum  einjährigefreiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  sakultativen  Abschlußprüfung  zu

unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.  Nach  einer  neueren

Bestimmung  mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1908  können  auch  Nichtschüler  diese  Prüfung  ablegen.
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1908.