Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Militärpersonen  eine  Bescheinigung  der  zuständigen  Militärbehörde,  daß  ihnen
eine  den  Militäranwärtern  vorbehaltene  Stelle  übertragen  werden  darf;

c.  den  Militärpaß  oder  den  Entlassungsschein;

d.  das  Führungszeugnis;

e.  ein  militär=  oder  zivilärztliches  Zeugnis  über  die  körperliche
Tauglichkeit  für  die  Stelle;

I.  ein  von  der  Gemeindeobrigkeit  ausgestelltes  Vermögens=  und  Leumundszeugnis.


Erfolgt  die  Bewerbung  gleichzeitig  bei  mehreren  Anstellungsbehörden,
so  werden  an  eine  dieser  Behörden  die  Urschriften,  an  die  übrigen  neben
dem  Lebenslauf  (a)  beglaubigte  Abschriften  der  unter  b,  d,  e  und  i  bezeichneten
  Papiere  eingereicht  unter  Benennung  der  Anstellungsbehörde,  an
welche  die  Urschriften  und  der  Militärpaß  oder  der  Entlassungsschein  eingereicht
  worden  sind.  Der  Militärpaß  oder  der  Entlassungsschein,  sowie
die  Urschrift  des  Zivilversorgungsscheins,  des  Anstellungsscheins  oder  der
Bescheinigung  (b)  und  des  Führungszeugnisses  sind  dem  Bewerber  von  der
Behörde  tunlichst  bald  zurückzugeben.

16.  Insoweit  in  dem  „Ausführlichen  Stellenverzeichnis“  (Ziffer  11)  oder  in  der
Bekanntmachung  einer  erledigten  Stelle  (§  12)  weitere  Nachweise  als  erforderlich
  bezeichnet  sind,  haben  die  Bewerber  (Ziffer  14  und  15)  auch  diese
vorzulegen.

11.

(1.)  Üüber  die  Bewerbungen  um  noch  nicht  erledigte  Stellen  haben  die  Kommunalusw.
  Behörden  Verzeichnisse  nach  Anlage  6  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  anzulegen,  in  welche  die  Stellenanwärter
  nach  dem  Tage  des  Einganges  der  ersten  Meldung  eingetragen  werden.  War
die  Befähigung  noch  durch  eine  Prüfung  (Vorprüfung)  nachzuweisen,  so  kann  die  Eintragung
  auch  nach  dem  Tage  des  Bestehens  der  Prüfung  erfolgen.

(2.)  Bei  der  Besetzung  erledigter  Stellen  sind  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen
Unteroffiziere,  die  mindestens  acht  Jahre  im  Heere  oder  in  der  Marine  aktiv  gedient
haben,  in  erster  Linie  zu  berücksichtigen.