g. 27.
Von den auf Grund dieser Verordnung ei n Strafen wird ein
Drittheil den Steuerbeamten, ingleichen den Pollhetn Woist kamten und Gendarmen
als Belohnung zu Theil, luschern sie die Zuwiderhandlung entdeckt, oder zur
Entdeckung Hülfe geleistet haben.
Die anderen zwei Drittheile verbleiben der Staatskasse.
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In Ansehung des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen
Leen die Bestimmungen dieser Verordnung kommen die Bestimmungen über das
erfahren bei Jollkontraventionen zur Anwendung.
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Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung) insonder-
heit mit der Besümmung der Hebestellen und Beamten, welchen die Erhebung
der Tabackssteuer und die Kontrole übertragen wird, sowie dem Erlasse der er-
forderlichen Kontrolvorschriften und Instruktionen beauftragt.
oweit die Vorschriften dieser Verordnung auf Preußische Währung und
Preußisches Pagß si besichen, hat der Finanzminister, nach Bedürfniß, diese
Vorschriften in ihrer Anwendun aah die in dem betreffenden Landestheile gesetz-
lich bestehende Währung und * bestehende Maaß näher zu bestimmen.
K. 30.
Diese Verordmmg tritt mit dem 1. Juli 1867. in Krast. Von diesem
Zeitpunkte ab werden die gesegzlichen Vorschriften, welche über die Besteuerung des
inländischen Tabacks in denienigen Landestheilen, für welche diese Verordnung
ergeht, zur Zeit bestehen, außer Wirksamkeit gesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1867.
(#. §S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(TNr. 6646.)