Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

–  Nr.  43.  —

 

(Nr.  6648.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  Allgemeinen  Deutschen  Wechselordnung
  in  die  Herzogthümer  Holstein  und  Schleswig.  Vom  13.  Mai
1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  für  die  Herzogthümer
Holstein  und  Schleswig,  was  folgt:

s.  1.

Die  in  der  Anlage  A.  abgedruckte  Allgemeine  Deutsche  Wechselordnung
tritt  nebst  den  nachstehenden  Emführungsbestinmmungen  in  den  Herzogthümern
Holstein  und  Schleswig  am  1.  Juli  1867.  in  Kraft.

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Die  Vollstreckung  des  Wechselarrestes  wird  gemäß  des  letzten  Absatzes  des
Artikels  2.  der  Wechselordnung  ausgeschlossen:

1)  gegen  die  Mitglieder  der  beiden  Häuser  des  Landtages  nach  Maaßgabe
des  Artikels  84.  der  Verfassungs-Urkunde  für  den  Preußischen  Staat
vom  31.  Januar  1850.  (Gesetz=  Samml.  S.  17.)

2)  gegen  Personen  des  Soldatenstandes,  so  lange  sie  dem  Dienststande  angehören,
  Militair=  und  Civilbeamte  sind  dem  Wechselarrest  unterworfen;
gegen  einen  Beamten  darf  der  Arrest  lebech  erst  dann  vollstreckt  werden,
wenn  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  Anzeige  erstattet  ist  und  dieselbe  für
die  Vertretung  des  Beamten  zu  sorgen  vermocht  hat;

3)  gegen  den  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft,  sowie  alle  übrigen  auf  dem
Schiffe  angestellten  Personen,  wenn  das  Seeschiff  zum  Abgehen  fertig
(segelfertig)  ist

4)  gegen  diejenigen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist,  oder
welche  zur  Güterabtretung  zugelassen  worden  sind,  wegen  der  früher  entstandenen
  Forderungen.  #

Jahtgang  1867.  (Nr.  6648.)  89  d.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Mai  1867.