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S. 14.
Die zur Zeit in den Herzogthümern Holstein und Schleswig geltenden
wechselrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Wechselordnung r das Herzog-
thum Holstein vom 23. Februar 1854. nebst dem Gesetze über die Aenderungen
derselben vom 4. Juli 1863., die Wechselordnung für die Stadt Flensburg vom
17. August 1843., sowie das Wechselrecht der Stadt Friedrichstadt, treten außer
Kraft. Es bleiben jedoch die auf das Verfahren in Wechselsachen sch beziehenden
Vorschriften der S§. 101. bis 121. der Wechselordnung für das Herzogthum
Holstein vom 23. Februar 1854., unbeschadet des F. 3. der gegenwärtigen Ver-
ordnung und unbeschadet der in Ansehun der Zuständigkeit der Oberbeamten
der Aemter und Landschaften in einzelnen Gebieten durch spätere Verordnungen
eingetretenen Aenderungen, ingleichen die auf Verwendung des Stempelpapiers
sich beiehenden Vorschriften der IF. 4. und 87. der erwähnten Wechselordnung
in Geltung.
Die in der letzteren über das Verfahren in Wechselsachen in den 88. 103.
bis inkl. 119. enthaltenen, in der Anlage B. abgedruckten Vorschriften treten
auch für das Herzogthum Schleswig in Gr#g. ie Zuständigkeit in Wechsel-
sachen wird für die Landdistrikte des Herzogthums Schleswig denjenigen Gerich-
ten beigelegt, welche für die liquiden, z1u Urkunden beruhenden summarischen
' zuständig sind, für die Städte des Herzogthums Schleswig dem
Bürgermeister oder Vadtldentem, und wenn mehrere Bürgermeister angestellt
sind, dem ersten Bürgermeister.
Lerbenh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1867.
1. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
vr. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Anlage A.