Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 673 — 
Anlage A. 
Allgemeine Deutsche Wechselordnung. 
Erster Abschnitt. 
Von der Wechselfähigkeit. 
Artikel 1. 
Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann. 
Artikel 2. 
Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen Wechsel- 
verbindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen. Dem Wechssehläubiger 
ist gestattet, neben der Spkutien. gegen die Person Emes Schuldners gleichzeitig 
die Exekution in dessen Vermögen zu suchen. 
Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulässig: 
1) gegen die Erben eines Wechselschuldners; 
2) aus Wechselerklärungen, welche für Korporationen oder andere juristische 
Personen, für Aktiengesellschaften oder in Angelegenheiten eols er Per- 
sonen, welche zu eigener Vermögensverwaltung unfähig sind, von den 
Vertretern derselben ausgestellt werden; 
3) gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treiben. 
Den Landeeßesehen bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Wechselarrestes 
auch noch auszuschließen: 
a) die Mitglieder der Ständeversammlung während der Dauer der 
etzteren; 
b) gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure und Militairärzte und sonstige 
ilitairbeamte, so lange sie sich im aktiven Dienst befinden; 
e) gegen Civilstaatsdiener im aktiven Dienste; 
d) gegen ordinirte Geistliche; 
ee) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem 
chiffe angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig 
(segelfertig) ist 
t) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet, oder 
(Nr. 6648.) der
	        
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