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Anlage A.
Allgemeine Deutsche Wechselordnung.
Erster Abschnitt.
Von der Wechselfähigkeit.
Artikel 1.
Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann.
Artikel 2.
Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen Wechsel-
verbindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen. Dem Wechssehläubiger
ist gestattet, neben der Spkutien. gegen die Person Emes Schuldners gleichzeitig
die Exekution in dessen Vermögen zu suchen.
Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulässig:
1) gegen die Erben eines Wechselschuldners;
2) aus Wechselerklärungen, welche für Korporationen oder andere juristische
Personen, für Aktiengesellschaften oder in Angelegenheiten eols er Per-
sonen, welche zu eigener Vermögensverwaltung unfähig sind, von den
Vertretern derselben ausgestellt werden;
3) gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treiben.
Den Landeeßesehen bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Wechselarrestes
auch noch auszuschließen:
a) die Mitglieder der Ständeversammlung während der Dauer der
etzteren;
b) gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure und Militairärzte und sonstige
ilitairbeamte, so lange sie sich im aktiven Dienst befinden;
e) gegen Civilstaatsdiener im aktiven Dienste;
d) gegen ordinirte Geistliche;
ee) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem
chiffe angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig
(segelfertig) ist
t) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet, oder
(Nr. 6648.) der