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2) in 6 Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien und
Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, oder in den
dazu gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar war;
3) in 18 Monaten, wenn der Wechsel in einem andern außereuropäischen
Lande oder in Island oder den Faröern zahlbar war.
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des erhobenen
Protestes.
Artikel 79.
Die Regreßansprüche des Indossanten (Art. 51.) gegen den Aussteller und
die übrigen Vormänner verjähren:
1) in 3 Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa, mit Ausnahme von
Island und den Faröern, wohnt;)
2) in 6 Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Küstenländern von Asien
und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, oder in
den dazu gehörigen Inseln dieser Meere wohnt;
3) in 18 Monaten, wenn der Regreßnehmer in einem anderen außereuro-
päischen Lande oder in Island oder den Faröern wohnt.
Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine Wechselklage
gegen ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in allen
uͤbrigen Fällen aber vom Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage
oder Ladung.
Artikel 80.
Die Verjährung (Art. 77— 79.) wird nur durch Behändigung der Klage
unterbrochen, und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage
grichtt ist. Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten geschehene
treitverkündigung die Stelle der Klage.
XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers.
Artikel 81.
Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, Acceptanten und
Indossanten des Wechsels, so wie einen Jeden, welcher den Wechsel, die Wechsel-
kopie, das Accept oder das Indossament mitunterzeichnet hat, selbst dann, wenn
er sich dabei nur als Bürge (per aval) benannt hat. Die Verpflichtung dieser
Personen erstreckt sich auf Alles, was der Wechselinhaber wegen Nichtelsüllung
der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat. Der Wechselmhabel kann sich wegen
seiner ganzen Forderung an den Einzelnen halten; es steht in seiner Wahl,
welchen Wechselverpflichteten er. zuerst in Anspruch nehmen will. A
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