Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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lich sind, von allen Theilnehmern nach Verhältniß der Theilnehmungsrechte ge- 
tragen. Die übrigen Auseinandersetzungskosten tragen die Theilnehmer nach Ver- 
hältniß des Vortheils, welcher ihnen aus der Auseinandersetzung erwächst. Das 
ungefähre Verhältniß dieses Vortheils wird von dem Auseinandersetzungskom- 
missarius ermessen und der Kostenpunkt von der Auseinandersetzungsbehörd 
festgesetzt. « · » 
In anderen Theilungs-, Servitutablösungs= und Zusammenlegungssachen 
werden die Kosten der Vermessung und Bowieirung ebenso wie die übrigen Aus- 
einandersetzungskosten unter alle Theilnehmer nach Verhältniß des Vortheils ver- 
leitt, welcher jedem Einzelnen aus der Auseinandersetzung erwächst. Ist dieser 
ortheil nicht zu ermitteln, so soll statt seiner der Be des Theilnehmungsrechts 
zum Grunde gelegt werden. 
Die Kosten, welche durch Weiterungen einzelner Theilnehmer oder durch 
Proazesse entstanden sind, fallen nach den Regeln über die Prozeßkosten dem unter- 
liegenden Theile zur Last. . 
Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, worüber diese Verordnung 
Bestimmungen enthält, werden, insoweit sie mit derselben unvereinbar sind, außer 
Kraft gesetzt. 
Or 
O 7 
6G. 35. 
Das Gesetz vom 25. Oktober 1834. über die Theilung der Gemeinschaften, 
welche hinsichtlich der Viehhute bestehen, wird hiermit aufgehoben. Die auf 
Grund desselben auf rechtsbeständige Weise erfolgten Festsetzungen über die Art 
und t der Entschädigung und über das Kostenbeitrags-Verhältniß bleiben 
in Kraft. 
Die schwebenden Hutungs-Theilungssachen gehen in derjenigen Lage, in 
welcher sie sich befinden, in das neue Verhren uogr. nenig 8 
Das Gesetz vom 28. August 1834., die Verkoppelung der Grundstücke be- 
treffend, bleibt nur insoweit in Krft, als es sich auf eine solche Vertauschung 
einzelner Grundstücke bezieht, welche den Vorschriften der gegenwärtigen Verord- 
nung nicht unterliegt. 
S. 36. 
Das Recht zur Ertheilung von Schäfereikonzessionen fällt mit dem Zeit- 
punkte der Rechtskraft der gegenwärtigen Verordnung ohne Entschädigung fort. 
Das Halten und Austreiben von Schaafen ist von dem Besitze einer solchen Kon- 
zession ferner nicht abhängig. 
llchundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen In igen 
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1867. 
(I. S.) WMilhelm. 
Gr. v. Bismarc- Schönzausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 0060.)
	        
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