Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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dossanten und der Aussteller wechselmäßig verpflichtet, gegen Aushändigung des, 
Mangels Annahm- aufgenommenen Protestes genügende Sicherheit dahin zu 
leisten, daß die Bezahlung der im Wechsel verschriehenen Summe oder des nicht 
zenommenen Berrages b sowie die Erstattung der durch die Nichtannahme ver- 
aßten Kosten am Verfalltage erfolgen werde. 
Jedoch sind diese Personen auch befugt, auf ihre Kosten die schuldige 
Summe bei Gericht oder bei einer anderen, zur Annahme von Depositen eimech 
tigten Behörde oder Anstalt niederzulegen. 
Artikel 26. 
Der Remittent, so wie jeder Indossatar wird durch den Besitz des, Man- 
gels Annahme ausgenommenen Protestes ermächtigt, von dem Aussteller und 
den übrigen Vormännern Sicherheit zu fordern und im Wege des Wechsel- 
prozesses darauf zu klagen. 
Der Regreßnehmer ist hierbei an die Folgeordnung der Indossamente und 
die einmal getrofsene Wahl nicht gebunden. 
Der Beibringung des Wechsels und des Nachweises, daß der Regreßnehmer 
seinen Nachmännern selbst Sicherheit bestellt habe, bedarf es nicht. 
Artikel 27. 
Die bestellte Sicherheit haftet nicht blos dem Regreßnehmer, sondern auch 
allen übrigen Nachmännern des Bestellers, insofern sie gegen ihn den Regreß 
auf Sicherstellung nehmen. Dieselben sind weitere Sicherheit zu verlangen nur 
in dem Falle berechtigt, wenn sie gegen die Art oder Größe der bestellten Sicher- 
heit Einwendungen zu begründen vermögen. 
Artikel 28. 
Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden: 
1) sobald die vollständige Annahme des Wechsels nachträglich erfolgt ist; 
2) wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat, binnen Jahres- 
frist, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf Zahlung aus dem 
Wechsel nicht geklagt worden ist; 
3) wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechselkraft desselben 
erloschen ist. 
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2. Wegen Unsicherheit des Acceptanten. 
Artikel 29. 
Ist ein Wechsel ganz oder theilweise angenommen worden) so kann in 
Betreff der acceptirten Summe Sicherheit nur gefordert werden: 
1) wenn über das Vermögen des Acceptanten der Konkurs (Debitverfahren, 
Falliment) eröffnet worden ist oder der Acceptant auch nur seine Zah- 
lungen eingestellt hat; 
Johrgang 1867. (Tr. 6670.) 99 2) wenn
	        
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