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Artikel 53.
Der Regreßnehmer kann über den Betrag seiner Forderung einen Rück-
wechsel auf den Regreßpflichtigen ziehen. Der Forderung treten in diesem Falle
noch die Mäklergebühren für Negozirung des Rückwechsels, sowie die etwaigen
Stempelgebühren, hinzu. Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittel-
bar (a drittura) gestellt werden.
Artikel 54.
Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels, des Pro-
testes und einer quittirten Retour-Rechnung Zahlung zu leisten verbunden.
Artikel 55.
# Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt hat, kann sein
eigenes und seiner Nachmänner Indossament ausstreichen.
IX. Intervention.
1. Ehrenannahme.
Artikel 56.
Befindet sich auf einem Mangels Annahme protestirten Wechsel eine auf
den Zahlungsort lautende Nothadresse, so muß, ehe Sicherstellung. verlangt wer-
den kann, die Annahme von der Nothadresse gefordert werden. Unter mehreren
Nothadressen gebührt derjenigen der Vorzug, durch deren Zahlung die meisten
Verpflichteten befreit werden.
Artikel 57.
Die Ehren-Annahme von Seiten einer nicht auf dem Wechsel als Noth-
adresse benannten Person braucht der Inhaber nicht zuzulassen.
Artikel 58.
Der Ehren-Acceptant muß sich den Protest Mangels Annahme gegen Er-
stattung der Kosten aushändigen und in einem Anhange zu demsselben die Ehren-
Anahne bemerken lassen. Er muß den Honoraten unter Uebersendung des
Protestes von der geschehenen Intervention benachrichtigen und diese Benachrichti-
gung mit dem Proteste innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung
zur pont geben. Unterläßt er dies, so haftet er für den durch die Unterlassung
entstehenden Schaden.
Artikel 59.
Wenn der Ehren-Acceptant unterlassen hat, in seinem Accepte zu bemerken,
zu wessen Ehren die Annahme geschieht, so wird der Aussteller als Honorat
angesehen.
Artikel 60.
Der Ehren-Acceptant wird den sämmtichen Nachmämdern des Honoraten
durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt, wenn
(Nr. 6670. em