Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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XVII. Ort und Zeit für die Präsentation und andere im Wechsel— 
verkehr vorkommende Handlungen. 
Artikel 91. 
Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die Protesterhebung, die 
Abforderung eines Wechselduplikats, sowie alle sonstigen, bei einer bestimmten 
Person vorzunehmenden Akte müssen in deren Geschäftslokal, und in Ermangelung 
eines solchen, in deren Wohnung vorgenommen werden. An einem anderen Orte, 
z. B. an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem Einverständnisse geschehen. 
Daß das Geschäftslokal oder die Wohnung nicht zu ermitteln sei, ist erst dann 
als festgestellt anzunehmen, wenn auch eine !——i bei der Polizeibehörde des 
Orts geschehene Nachfrage des Notars oder des Gerichtsbeamten fruchtlos geblieben 
ist, welches im Proteste bemerkt werden muß. 
Artikel 92. 
Verfällt der Wechsel an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage, so 
ist der nächste Werktag der Zahlungstag. Auch die Herausgabe eines Wechsel- 
duplikats, die Erklärung über die Annahme, sowie jede andere Handlung, können 
nur an einem Werktage gefordert werden. Fällt der Zeitpunkt, in welchem die 
Vornahme einer der vorstehenden Handlungen spätestens gefordert werden mußte, 
auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß diese Handlung am nächsten 
Werktage Fesorder- werden. Dieselbe Befstmmung findet auch auf die Protest- 
erhebung Anwendung. 
Artikel 93. 
Bestehen an einem Wechselplatze allgemeine Zahltage (Kassirtage), so braucht 
die Zahlung eines zwischen den Zahltagen fällig gewordenen Wechsels erst am 
nächsten Zahltage geleistet zu werden, sofern nicht der Wechsel auf Sicht lautet. 
Die im Artikel 41. für die Aufnahme des Protestes Mangels Zahlung bestimmte 
Frist darf jedoch nicht überschritten werden. 
XVIII. Mangelhafte Unterschriften. 
Artikel 94. 
Wechselerklärungen, welche statt des Namens mit Kreuzen oder anderen 
Zeichen vollzogen sind, haben nur dann, wenn diese Zeichen gerichtlich oder notariell 
beglaubigt worden, Wechselkraft. 
Artikel 95. 
Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter eines Anderen unterzeichnet, 
ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet persönlich in gleicher Weise, wie der an- 
gebliche Machtgeber ghaster haben würde, wenn die Vollmacht ertheilt gewesen 
wäre. Dasselbe gilt von Vormündern und anderen Vertretern, welche mit Ueber- 
schreitung ihrer Befugnisse Wechselerklärungen ausstellen. 
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