Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 761 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 49. — 
  
(Nr. 6671.) Verordnung, betreffend die Einführung der Preußischen Gesetzgebung in Betreff 
der direkten Steuern in dem Gebiete des vormals Landgräflich Hessen- 
Homburgischen Oberamtsbezirks Meisenheim. Vom 4. Juni 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ. 
verordnen für das mit Unserer Monarchie vereinigte Gebiet des vormals Land- 
gräflich Hessen-Homburgischen Ober-Amtsbezirks Meisenheim, auf den Antrag 
Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
S. 1. 
Vom l. Juli 1867. ab werden folgende zur Zeit bestehende direkte Staats- 
steuern aufgehoben: 
1) die Fenster= und Thürensteuer; 
2) die Personal= und Mobiliensteuer; 
3) die Patentgebühr. 
. 2. 
An Stelle der in Wegfall kommenden Steuern sind von dem im F. 1. 
bezeichneten Zeitpunkte ab zu erheben: 
1) die durch das Gesetz vom 21. Mai 1861. (Gesetz-Samml. für 1861. 
S. 317.) eingeführte Gebäudesteuer; 
2) die durch das Gesetz vom 1. Mai 1851. (Gesetz Samml. für 1851. 
S. 193.) eingeführte Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer; 
3) die durch das Gesetz vom 30. Mai 1820. (Gesetz-Samml. für 1820. 
S. 147.) und das einige Abänderungen des letzteren betreffende Gesetz 
vom 19. Juli 1861. (Gesetz Samml. für 1861. S. 697.) eingeführte 
Gewerbesteuer; 
und werden zu diesem Behufe die vorgenannten Preußischen Gesetze nebst allen 
Jehrgang 1867. (Nr. 6607I.) 101 die- 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1867.
	        
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