Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

dern  Binachrichtigung  der  betreffenden
Oberͤmier  (Art.  20  Nro.  2  des  Gesetes)
sendern  diese  Benachrichtigung  geschieht
bles  durch  Mittheilung  der  revidisten  Contingentslisten.


Wus  sodann  die  definirio  Bezelchneten),
betrifft,  welche  den  Rekurs  ergriffen  haben,
se  unterllegen  dieselben  gleichfalls  der  Re.
vision,  weil  sie  im  Fall  der  Freisprechung;
durch  andere  ersetzt  werden  müssen.

9.  94.

Aus  dem,  dem  Schema  angehaͤngten
Abschluß  der  Contingentsliste  ergiebt  sich,
wie  die  in  die  achte  und  neunte  Colonne
Eingetragenen  in  Berechnung  zu  nehmen
sind.

Uebrigens  werden  diese  beiden  Colonnen
nur  soweit  ausgefuͤllt,  als  zu  jener  Berechnung
  noͤthig  ist.

Fuͤr  jeden  in  die  neunte  Colonne  Eintetrogenen
  muß  ein  definitiv  Bezelchneter
lur  Ergänzung  steben  bleiben.

Gesetzt  alse,  die  Loosnummer  5)7  unterliege
  beim  Abschluß  der  Contingentsliste
slbst  noch  dem  nämlichen  Anstand,  wie
die  Loosnummer  24,  so  müßte  zur  Ergänlung
  nech  weiter  die  Loosnmmer  53  steben
  bleiben,  weil  möglicherweise  die  beiden
to#enmmern  24  und  5)  noch  freigesprohen
  werden  koͤnnten.

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.  95.

Wenn  beim  Schlusse  der  Nachausbebung
  noch  Antände  noxwalten,  welche  der-Purißkallon
  der  Contingentsliste  im  Wege
stehen;  so  ist  zu  unterscheiden,  von:  welcher
  Art  diese  Anstände  find.

Ist  elnem  bedingungsweise  Bezelchneten
weiteier  Beweis  vorbehalten  worden,  den

er  ohne  sein  Verschulben  bis  zum  Schluß
ver  Nachaushebung  nlcht  beizubringen  vermochte;
  so  soll  der  Kreis-Rekrutirungsrath
die  Reoision  ond  den  Abschluß  der  Cön-Ungentsliste
  gleichwohl  vornehmen,  damit
nicht  um  eines  oder  des  andern  Individuums
  willen  (denn  jener  Fälle  werden.
immer  nur  wenige  seyn)  die  Freisprechungder
  übrigen,  welche  die  Reihe  der  Ausbebung
  nicht  getroffen,  im  Anstand  gelassen
werden  müsse.

Fü#  dergleichen  Fälle  findet  daber  die
Bestimmung  des  Art.  :z  des  Geseges
Anwendung,  und  die  Entscheidung  der
unerledigten  Fälle  kommt  solchenfalls  der
Kreis-Regierung  zu,  welche  zu  Beibringung
  dessen,  wovon  die  Entscheidung  abkängt,
  erforderlichenfalls  eine  peremtortsche
Frist  anzuberaumen  hat.  Steben  aberbeim
  Schlusse  der  Nachaushebung  noch-Emscheldungen
  über  Rekurse  oder  uͤber
sonstige  auf  den  Ober-Rekrutirungsrath.
außgesetzte  Fälle  aus;  so  ist  die  endliche

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