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der Bahn erhoben werden, hat sich letztere der Entscheidung der zuständigen Her-
zoglich Braunschweigischen Gerichte zu unterwerfen.
Artikel 8.
Die Bahnpolizei soll für die ganze Bahn in Gemäßheit des für jedes
Staatsgebiet besonders zu publizirenden Bahnpolizei-Reglements nach überein-
stimmenden Grundsätzen gehandhabt werden. Die Herzoglich Braunschweigische
Regierung wird zu diesem #wecze das von der Königlich Preußischen Regierung
festzustellende Bahnpolizei-Reglement, soweit nicht lokale Verhältnisse einzelne Ab-
weichungen unvermeidlich machen möchten, auch für die Bahnstrecke in Ihrem
Gebiete in Kraft setzen.
Den auf der Strecke fungirenden Eisenbahnbeamten werden dabei in Bezug
auf die Eisenbahnpolizei dieselben Befugnisse eingeräumt werden, welche auf den
Herhogiich Braunschweigischen Staatsbahnen die betreffenden Braunschweigischen
ahnbeamten auszuüben haben. Die von der den Betrieb führenden Eisenbahn-
verwaltung nach Maaßgabe der im Königreiche Preußen bestehenden Vorschriften
geprüften Betriebsmittel sollen ohne weitere Revision auf der Braunschweigischen
Gebiessstregt zugelassen werden.
Artikel 9.
Die Bestimmung der Fahrzeiten und Transportpreise wird der im Eigen-
thum der Vahn befindlichen Eisenbahngesellschaft unter Einwirkung der Königlich
reußischen Regierung überlassen.
Iwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll bei Feststellung der Be-
förderungspreise und der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden.
Artikel 10.
· In Betreff der Staats- und Gemeindeabgaben und Lasen ist verabredet,
daß der Betrieb auf der betreffenden Bahnstrecke mit einer Gewerbesteuer oder
ähnlichen öfentlichen Abgabe nicht belegt werden, auch daß der Schienenweg von
der Grundsteuer befreit sein soll.
Artikel 11.
Da die Bahnstrecke innerhalb des Herzoglich Braunschweigischen Gebiets
mit der im Königlich Preußischen Gebiete belegenen Bahn ein Ganzes ausmacht
und nur im Zusammenhange damit zu benutzen ist, so sollen etwaige neue gesetz-
liche Bestimmungen über Eisenbahn-Unternehmungen im Braunschweigischen
Staate nur nach vorgängiger Genehmigung der Königlich Preußischen Regierung
auf die in Rede stehende Bahnstrecke in Anwendung gebracht werden.
Artikel 12.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird den Brief-, Geld= und
Packetsendungen, welche Seitens der Königlich Preußischen Postverwaltung auf
der vorgenannten Eisenbahn befördert werden, den ungehinderten Transit durch
(Nr. 6672.) das