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das Braunschweigische Gebiet gestatten, auch eine Transitgebühr dafür nicht be-
anspruchen. Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verzichtet bezüglich der
in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke auf die Ausübung des Postzwanges für
Gelder und Packete.
Artikel 13.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung gestattet der Königlich Preu-
ßischen Regierung, wie auch der Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-
Erlellchaft eine elektro-magnetische Telegraphenlinie durch das Braunschweigische
ebiet neben oder auf dem Bahntraktus zu führen, dieselbe zu Zwecken des
öffentlichen Verkehrs und Bahnbetaiehes nach Maaßgabe der im Königiich Preu-
ßischen Gebiete bestehenden Bestimmungen nutzbar zu machen und die Drabt-
leitungen nach Bedürfniß zu vermehren.
Alles dasjenige, was in den vorstehenden Artikeln 7. S. 10. und 11. über
das Verhältniß der Bahn der Herzoglich Braunschweigischen Regierung gegenüber
festgestellt worden ist, soll auch für diese Telegraphenlinie zur Geltung kommen.
Artikel 14.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original-Exemplaren ausgefertigt
und unverzüglich zur Ertheilung der Allerhöchsten und Höchsten Ratifikation vor-
gelegt werden, deren Auswechselung binnen vierzehn Tagen stattfinden wird.
Urkundlich ist dieser Vertrag von den Bevollmächtigten unterzeichnet und
besiegelt worden.
So geschehen Berlin, den 18. April 1867.
(L. S.) v. d. Reck.
(L. S.) v. Amsberg.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifi-
kations-Urkunden in Berlin bewirkt worden.
Redigirt um Büreau des Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckere-
(R. v. Decker).