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dem Verfü ungsrechte des Grundeigenthümers unterworfen sind, bleiben bis zu
dem durch die Konzessions= oder Pacht-Urkunde festgesetzten Endtermine in Kraft.
Die Ertheilung neuer Konzessionen findet nicht ferner statt.
Artikel III.
« Jnsofernausdenvordem1.Julid-..ertheiltenSuifscheineneinauss
schließliches Schurfrecht auf ein bestimmtes Feld herzuleiten i t behalten dieselben
ihre bisherige Kraft für die Zeit, auf welche sie ertheilt sind. Schursscheine solcher
Art wel sauf unbestimmte Zeit ertheilt sind, verlieren ihre Kraft mit dem
1. Juli
Artikel IV.
Hinsichtlich der Feldesgröße ist die Bestimmung unter 2. des §. 27. des
Berggesetzes znfebe. Unter den im Berggesetze in Bezug genommenen Maaßen
sind überall die Preußischen Maaße zu verstehen.
Artikel V.
Auf das Bergwerkseigenthum finden hinsichtlich der Veräußerung, Ver-
bfändung und des Arrestes die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, welche in
ieser Beziehung Hür das Grundeigenthum in den im Artikel I. bezeichneten Landes-
theilen gelten, Anwendung. Ebenso bleiben die Bestimmungen der allgemeinen
Gesetze jener Landestheile hinsichtlich der Exekution, des Konkurses und der Rang-
ordnung der Gläubiger unverändert, soweit nicht diese Verordnung abweichende
Vorschriften enthält.
Artikel VI.
Das Bergwerkseigenthum wird durch die vom Oberbergamte ertheilte Ver-
leihung oder gr te Konsolidation, Theilung oder Vertauschung von Gruben-
feldern und Fel zahheien erworben (§9. 50. 41. 51. des Berggesetzes) und bildet
einen gelestständigen Gegenstand der Eintragung in die Spezlal- und General-
Währschafts= und Hypothekenbücher. Die Führung dieser Bücher richtet sich auch
bezüglich des Verzwerkseigenthums nach den für das Grundeigenthum gegebenen
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, jedoch genügt bei der Eintragung von
Verleihungen, Konsolidationen, Theilungen und dem Austausch von Feldestheilen
die Vorlegung der oberbergamtlichen Verleihungs= und Bestätigungs= Urkunden.
Erstreckt sich das Feld eines Bergwerkes in kepert Gerichtsbezirke, so hat hin-
sichtlich der Kompetenz zur Führung der Währschafts= und Hypothekenbücher,
sowie zur Aufnahme der das Bergwerkseigenthum oder dingliche Berechtigungen
an demselben betreffenden Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit das den verschis e—
nen Gerichten zunächst gemeinsame höhere Gericht die erforderliche Entscheidung
zu treffen.
Artikel VII.
Die bisher von den Bergbehörden geführten Berggewährschafts.) Berg-
lehn- und Berggegenbücher find zu schließen und an die ordentlichen Gerichte ab-
ugeben.
*7v Artikel pum.
Die im §. 141. des Berggesetzes in Bezug genommenen Grundsat der
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