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Preußischen Gesetzgebung über das den Eisenbahngesellschaften gegenüber bestehende
Vorkaufs= und Wiederkaufsrecht, insbesondere die *. 16. bis 19. des Gesetzes
über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. (Gesetz= Samml.
für 1838. S. 505.), kommen für den hier bezeichneten Fall gleichfalls in An-
wendung.
Art
ikel IX.
An die Stelle des ersten Absatzes des F. 166. des Berggesetzes tritt die
folgende Bestimwung:
Die bereits bestehenden Knappschaftsvereine bleiben in Wirksamkeit.
Der gegenwärtige Titel findet auch auf sie Anwendung, und sind
ihre Statuten mit den Vorschriften desselben in Uebereinstimmung zu
bringen.
Artikel X.
Zugleich mit den Strafvorschriften des Berggesetzes tritt auch das Gesetz
über die lasuig unbefugter isten oder Aneignung von Mineralien
vom 26. März 1856. (Gesetz= Samml. für 1856. S. 203.) in Kraft.
Artikel Xl.
Den Verzarbeitern steht in den Fällen des F. 249. des Berggesetzes in
Beziehung auf die Rückstände aus dem letzten Jahre an Lohn und anderen
Emolumenten das dem Gesinde und den vom Schuldner beköstigten Dienern
eingeräumte Vorzugsrecht zu.
Artikel XII.
Die Insinuation von Verfügungen der Bergbehörde kann rechtsgültig
durch die Post bewirkt werden. Wird die Verfügung als unbestellbar von der
Post zurü gellefert, so erfolgt die Insinuation durch öffentlichen Aushang am
Amtslokale der betreffenden Bergbehörde. Hat die Verfügung während vierzehn
Tagen ausgehangen, so ist die ustellung für bewirkt zu erachten.
Artikel XIII.
Privat-Hüttenwerke, Wassergefälle und Aufbereitungsanstalten und andere
Anlagen, welche nicht unter die Vorschriften des Berggesetzes fallen, gehören
fortan zum Ressort der gewöhnlichen Verwaltungsbehörden.
Artifel XIV.
Für das Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen werden die fol-
genden besonderen Bestimmungen getroffen:
. 1. Die nach den Bestimmungen des Berggescdes eintretende Subhastation
eines Bergwerkes oder eines Antheiles desselben erfolgt, je nach den Vor-
aussetzungen des vorliegenden Falles, entweder im Wege der Zwangs-=
versteigerung, insoweit sich nicht eine Modifikation des hierbei vorgeschrie-
benen Verfahrens aus dem Berggesetze ergiebt, oder in Gemäßheit des
bei sonstigen nothwendigen gerichtlichen Versteigerungen oder freiwilligen
gerichtlichen Versteigerunger hergebrachten Varsahrenh.
Die gerichtliche Mobiliarversteigerung ist, insoweit nicht in dieser
Beziehung besondere Bestimmungen durch das Berggesetz (. 238.) *
troffen