Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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falls aber von der Gemeindebehörde erweislich die Fourage in der erforderlichen 
Qualität für den laufenden mittleren Marktpreis nicht zu beschaffen ist, gegen 
Erstattung der wirklich gezahlten höheren Preise aus der Staatskasse, zu leisten. 
S. 13. 
Mehrjähriger ausgezeichneter Dienst in der Gendarmerie gewährt den 
Offizieren, #onach meeistein und Gendarmen einen vorzüglichen Anspruch auf 
Anstellung in solchen Civilämtern, zu welchen sie geeignet iin. 
S. 14. 
Das Korps der Gendarmerie hat, wenn es gemeinschaftlich mit den Linien= 
teuppen in Dienstthätigkeit ist, den Vorrang. Das Kommando führt in solchen 
Fällen zwar immer, Rücksicht auf das Korps, zu welchem es gehört, der 
im Dienst ältere Offizier; ist dies aber der Anführer der Linientruppen, so ist 
derselbe den Anträgen des Gendarmerie-Anführers nachzukommen verpflichtet. Die 
Gendarmen selbst haben einzeln den Rang der Unterofsiziere in den Linientruppen. 
S. 15. 
Die Mitglieder der Gendarmerie gehören zu den Personen des Soldaten- 
standes und haben den Gerichtsstand des stehenden Heeres. Auf dieselben finden 
die Vorschriften der Militair-Strafgesetze Amnwendung. Das nächste Militair- 
grricht ist verpflichtet, die Dienst= und gemeinen Vergehen der Gendarmen auf 
Requisition ihrer Vorgesetzten zu untersuchen und darüber zu erkennen. Auch die 
dem Gendarmen in seinen Dienstverrichtungen vorgesetzte Civilbehörde (F. 5.) ist 
befugt, gegen ihn wegen eines Dienst= oder anderen Vergehens oder eines Ver- 
brechens eine vorläufige Untersuchung einzuleiten, auch nach Befinden in dringen- 
den Fällen ihm vorläufig, bis zur Entscheidung der kompetenten Militairbehörde 
über seine Suspension vom Dienste, die Ausübung aller Dienstverrichtungen zu 
untersagen, demnächst aber verbunden, die Akten dem vorgesetzten Distriktsoffipier 
zum weiteren Verfahren zu übersenden, und hat der Distriktsoffizier den Ausfall 
der Untersuchung der vorgedachten Dienstbehörde bekannt zu machen. In An- 
sehung der Juriediktion und Strafgewalt soll dem r er Gendarmerie der 
Wirkungskreis eines Divisionskommandeurs, dem Brigadier der eines Regiments- 
kommandeurs und den Distriktsofsizieren der eines detachirten Bataillonskomman= 
deurs zustehen. Für den Fall der Konkurrenz von Gendarmen bei Vergehen 
anderer Militairpersonen erfolgt die Bestätigung des Erkenntnisses ohne Unter- 
schied durch den Kriegsminister. Ist in Folge des eingeleiteten gerichtlichen oder 
Disziplinar-Verfahrens die Entfernung eines Gendarmen aus dem Korps vorher- 
zusehen, so hat der Chef der Gendarmerie die Suspension desselben vom Dienste 
mit Einbehaltung der Hälfte des Gehalts während der Untersuchung und bis zur 
Entscheidung, jedoch mit Belassung des Unterhaltes des Pferdes bei berittenen 
Gendarmen, zu verfügen. 
C. 16. 
Die Gendarmerie ist im Allgemeinen bestimmt, die Polizeibehörden in Er- 
haltung der öffentlichen Ruhe, Sicherdelt und Ordnung im Innern des Staates 
und in Handhabung der deshalb bestehenden Gesetze und Anordnungen zu unter- 
stützen.
	        
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