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falls aber von der Gemeindebehörde erweislich die Fourage in der erforderlichen
Qualität für den laufenden mittleren Marktpreis nicht zu beschaffen ist, gegen
Erstattung der wirklich gezahlten höheren Preise aus der Staatskasse, zu leisten.
S. 13.
Mehrjähriger ausgezeichneter Dienst in der Gendarmerie gewährt den
Offizieren, #onach meeistein und Gendarmen einen vorzüglichen Anspruch auf
Anstellung in solchen Civilämtern, zu welchen sie geeignet iin.
S. 14.
Das Korps der Gendarmerie hat, wenn es gemeinschaftlich mit den Linien=
teuppen in Dienstthätigkeit ist, den Vorrang. Das Kommando führt in solchen
Fällen zwar immer, Rücksicht auf das Korps, zu welchem es gehört, der
im Dienst ältere Offizier; ist dies aber der Anführer der Linientruppen, so ist
derselbe den Anträgen des Gendarmerie-Anführers nachzukommen verpflichtet. Die
Gendarmen selbst haben einzeln den Rang der Unterofsiziere in den Linientruppen.
S. 15.
Die Mitglieder der Gendarmerie gehören zu den Personen des Soldaten-
standes und haben den Gerichtsstand des stehenden Heeres. Auf dieselben finden
die Vorschriften der Militair-Strafgesetze Amnwendung. Das nächste Militair-
grricht ist verpflichtet, die Dienst= und gemeinen Vergehen der Gendarmen auf
Requisition ihrer Vorgesetzten zu untersuchen und darüber zu erkennen. Auch die
dem Gendarmen in seinen Dienstverrichtungen vorgesetzte Civilbehörde (F. 5.) ist
befugt, gegen ihn wegen eines Dienst= oder anderen Vergehens oder eines Ver-
brechens eine vorläufige Untersuchung einzuleiten, auch nach Befinden in dringen-
den Fällen ihm vorläufig, bis zur Entscheidung der kompetenten Militairbehörde
über seine Suspension vom Dienste, die Ausübung aller Dienstverrichtungen zu
untersagen, demnächst aber verbunden, die Akten dem vorgesetzten Distriktsoffipier
zum weiteren Verfahren zu übersenden, und hat der Distriktsoffizier den Ausfall
der Untersuchung der vorgedachten Dienstbehörde bekannt zu machen. In An-
sehung der Juriediktion und Strafgewalt soll dem r er Gendarmerie der
Wirkungskreis eines Divisionskommandeurs, dem Brigadier der eines Regiments-
kommandeurs und den Distriktsofsizieren der eines detachirten Bataillonskomman=
deurs zustehen. Für den Fall der Konkurrenz von Gendarmen bei Vergehen
anderer Militairpersonen erfolgt die Bestätigung des Erkenntnisses ohne Unter-
schied durch den Kriegsminister. Ist in Folge des eingeleiteten gerichtlichen oder
Disziplinar-Verfahrens die Entfernung eines Gendarmen aus dem Korps vorher-
zusehen, so hat der Chef der Gendarmerie die Suspension desselben vom Dienste
mit Einbehaltung der Hälfte des Gehalts während der Untersuchung und bis zur
Entscheidung, jedoch mit Belassung des Unterhaltes des Pferdes bei berittenen
Gendarmen, zu verfügen.
C. 16.
Die Gendarmerie ist im Allgemeinen bestimmt, die Polizeibehörden in Er-
haltung der öffentlichen Ruhe, Sicherdelt und Ordnung im Innern des Staates
und in Handhabung der deshalb bestehenden Gesetze und Anordnungen zu unter-
stützen.