Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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stützen. Ihr liegt daher als ordentliche #Leentleisung. mithin ohne besondere 
Requisition und Unweisung, ob, über die Befolgung der oben gedachten Gesetze 
und Anordnungen zu wachen, Verbrechen, Vergehen und anderen Rerafbaren Hand- 
lungen nachzuforschen und den Behörden und sonstigen öffentlichen Beamten, wenn 
dieselben zur Asibeng ihres Dienstes Schutz bedürfen, solchen auf Ansuchen zu 
gewähren. Die Mitglieder der Gendarmerie sind befugt, auch ohne Auftrag bei 
gesetzmäßiger Veranlassung und unter Beobachtung der in den Gesetzen vorge- 
schriebenen Formen Personen festzunehmen oder in polizeiliche Verwahrung zu 
nehmen, in Wohnungen einzudringen und Haussuchungen vorzunehmen. Deser- 
teure haben sie aufzugreifen und an die nächste Garnison abzuliefern. Die Gen- 
darmen können dan verwandt werden, Verbrecher und Vagabonden in Gemäß-= 
heit der darüber bestehenden Vorschriften zu transportiren und deren Transport 
# decken. Zur bloßen Beförderung von Vearfüguna und Kurrenden der Civil- 
ehörden und zu Boten= oder anderen ähnlichen Diensten dürfen die Gendarmen 
nur ausnahmsweise in solchen Fällen gebraucht werden, wo solches gelegentlich 
neben ihren anderen Dienstgeschäften ohne Nachtheil für dieselben geschehen kann. 
Die Mitglieder der Gendarmerie versehen in der Regel ihren Dienst in den ihnen 
überwiesenen Dienstbezirken. In Anlaß besonderer Aufträge aber haben sie ihre 
Thätigeet auch über diese Bezirke hinaus auszudehnen und ebenso sind sie auch 
ohne Anweisung Seitens der ihnen vorgestzen Civilbehörden verpflichtet, in eili- 
en oder sonst dringenden Fällen der Ortsobrigkeit oder der Gendarmerie eines 
Renachbarten Bezirks Hülfe zu leisten und nöthigenfalls flüchtige Verbrecher, 
Transportaten rc. so weit zu verfolgen, bis sie die zur weiteren Nachsetzung er- 
forderliche Anzeige einer Ortsobrigkeit oder einem anderen Gendarmen gemacht 
haben und von diesem die nöthigen Anstalten zur weiteren Nacheile getroffen 
werden. R 
Außerdem liegt der Gendarmerie ob, nöthigenfalls 
a) die Posten, den Transport öffentlicher Gelder oder anderer Gegenstände 
und die Fortschaffung von Pulvervorräthen und anderen, eine 
Vorsicht erfordernden und bei deren Vernachlässigung gefährlichen Gegen- 
ständen zu decken; 
b) den Verwaltungs- und Justizbehörden zur Unterstützung und Sicherung 
der Erekution in denjenigen Fallen als bewaffnete Macht zu dienen, in 
welchen Widersetzlichkeit zu besorgen ist, oder sonst Militair-Exekution 
eintreten würde) 
J.) bei Truppemmärschen die Nachzügler und Excedenten anzuhalten und an 
ihre Korps abzuliefern. 
S. 18. 
Jedermann ist schuldig, unter Vorbehalt der nachher zu führenden Beschwerde, 
den Aufforderungen und Anordnungen der Gendarmen sofort unbedingt Folge 
zu leisten, und steht die Gendarmerie überhaupt, sowie jeder einzelne zu derselben 
gehörige Offizier, Oberwachtmeister und Gendarm, der im Dienste ist, sowohl in 
dieser Rücksicht, als insonderheit auch in Beziehung auf Unverletzbarkeit und auf 
(Kr. 6677.) Be-
	        
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