Bestrafung der ihr widerfahrenen Widersetzlichkeit und Beleidigungen zu Jedermann,
und namentlich auch zu allen Militairpersonen jeden Grades in dem Verhältnisse
des kommandirten Militairs und der Schildwachen. Um ihren Anordnungen
Folge zu verschaffen, sind die Mitglieder der Gendarmerie auch ohne Autorisation
der vorgesetzten Behörde befugt, sich der ihnen anvertrauten Waffen zu bedienen:
a) wenn Gewalt oder Thätlichkeit gegen sie selbst, indem sie sich in Dienst-
funktion befinden, ausgeübt wird;
b) wenn auf der That entdeckte Verbrecher, Diebe, Schleichhändler u. s. w.
ihren Aufforderungen, um zur nächsten Obrigkeit geführt zu werden,
thätlichen Widerstand entgegensetzen oder sich der Beschlagnahme der
Effekten oder Waaren und Fuhrwerke oder ihrer persönlichen Verhaftung
mit offener Gewalt oder mit gefährlichen Drohungen widersetzen;
JP) wenn sie auf andere Weise den ihnen angewiesenen Posten nicht behaupten
oder die ihnen anvertrauten Personen nicht beschützen können.
Es liegt ihnen sedoch auch in diesen Fällen ob, die Waffen nur, nachdem
elinde Mittel fruchtlos angewandt sind, und nur, wenn der Widerstand so stark
ist, daß er nicht anders als mit bewaffneter Hand überwunden werden kann, und
auch dann noch mit möglichster Schonung zu gebrauchen. Uebrigens hat die
Gendarmerie bei Ausrichtung ibres Dienstes überhaupt und namenifch in Bezug
auf den öffentlichen Glauben ihrer amtlichen Anzeigen und Berichte die Rechte
der übrigen öffentlichen Beamten.
S. 19.
Ein Jeder, besonders aber jede Militair-, Civil= und Gemeindebehörde ist
schuldig, die Gendarmerie und die einzelnen Mitglieder derselben auf deren Er.
fordern und Requisition in Ausübung iheer Pflichten kräftigst zu unterstützen und
ihr die zur Aufrechthaltung ihres Ansehens und Erreichung ihrer Bestimmung
nöthige Hülfe unweigerlich und augenblicklich zu leisten. Insonderheit aber sind
auch alle öffentliche und zumal die Folizel-Behreen und Dorsshulen „sowie die
Gastwirthe, Schänker und Krüger verbunden, den Gendarmen vollständig und
unweigerlich alle Nachweisungen und Mittheilungen zu geben, welche ihnen die
Erfüllung ihrer Dienstobliegenheit erleichtern können. Namentlich müssen ihnen
die eingegangenen Steckbriefe allemal schleunigst vorgezeigt und auf Erfordern
mitgetheilt werden.
G. 20.
Die Militair-Vorgesetzten haben über die Führung und Erfüllung der
Dienstobliegenheiten der Genzammen von den denselben vorgesetzten Civilbehörden,
besonders in Rücksicht auf Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Umsicht genaue Aus.
kunft einzuzieben, die befundenen Mängel abzustellen und dabei die Bemerkungen
dieser Behörden pflichtmäßig zu berücksichtigen.
Wenn ein Gendarm zu einer ihn aus seinen Dienstverrichtungen entfernen.
den Untersuchung oder Stase geiogen werden soll, so muß der Militair-Vorgesetzte
mit der Dienstbehörde des Gendarmen wegen dessen Ersetzung Rücksprache und
auf ihre Erklärung Rücksicht nehmen.
5. 21.