Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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und unter der Civildienstbehörde. Es versteht sich aber von selbst, daß die Gen- 
darmerie gleichwohl auf die Befolgung auch derjenigen Befehle zu achten ver- 
bunden ist, welche in einer großen Stadt oder Festung von dem Gorwerneur 
oder Kommandanten ausgehen. 
*i 
Alle in den in F. 1. bezeichneten Landestheilen bisher bestandenen Gesetze 
und Verordnungen über die Einrichtung der Gendarmerie, beziehungsweise der 
Landjäger-Korps, treten außer Kraft. In denjenigen Landestheilen, in welchen 
die Gendarmen bisher in ihrer civildienstlichen Thätigkeit nicht unter Civilbehörden, 
sondern auch in dieser Beziehung unter der Leitung ihrer Militairvorgesetzten ge- 
standen haben, ist diese Einrichtung auch bei der durch die gegenwärtige Ver- 
ordnung errichteten handgendammere bis dahin beizubehalten, wo Her Ueberweisung 
der Gendamnen an Civilbehörden in Gemäßheit des F. 5. dieser Verordnung er- 
folgt sein wird. 
C. 25. 
Ueber die Dienstverhältnisse der Gendarmerie haben Wir heute eine be- 
sondere Instruktion für dieselbe erlassen. 
Lerienhuit unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-HSofbuchdruckeren 
(R. v. Decker).
	        
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