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und unter der Civildienstbehörde. Es versteht sich aber von selbst, daß die Gen-
darmerie gleichwohl auf die Befolgung auch derjenigen Befehle zu achten ver-
bunden ist, welche in einer großen Stadt oder Festung von dem Gorwerneur
oder Kommandanten ausgehen.
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Alle in den in F. 1. bezeichneten Landestheilen bisher bestandenen Gesetze
und Verordnungen über die Einrichtung der Gendarmerie, beziehungsweise der
Landjäger-Korps, treten außer Kraft. In denjenigen Landestheilen, in welchen
die Gendarmen bisher in ihrer civildienstlichen Thätigkeit nicht unter Civilbehörden,
sondern auch in dieser Beziehung unter der Leitung ihrer Militairvorgesetzten ge-
standen haben, ist diese Einrichtung auch bei der durch die gegenwärtige Ver-
ordnung errichteten handgendammere bis dahin beizubehalten, wo Her Ueberweisung
der Gendamnen an Civilbehörden in Gemäßheit des F. 5. dieser Verordnung er-
folgt sein wird.
C. 25.
Ueber die Dienstverhältnisse der Gendarmerie haben Wir heute eine be-
sondere Instruktion für dieselbe erlassen.
Lerienhuit unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-HSofbuchdruckeren
(R. v. Decker).