— 785 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 52.
(Nr. 6678.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Finanz-Etats für die im §. 1. unter
Nr. 5. bis . des Gesetzes vom 24. Dezember 1866. (Gesetz. Samml.
S. 876.) bezeichneten ehemals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, auf
das Jahr 1867. Vom 28. Mai 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
S. 1.
Der dieser Verordnung als Anlage beigefügte Fina Etat * die ehemals
Großherzoglich Hessischen Gebietstheile auf das Jahr 1867. wird
in Einnahme
auf 473,800 Gulden,
in Ausgabe
auf 473,800 Gulden,
vorbehaltlich der nachträglichen Zustimmung der beiden Häuser des Landtages
für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember d. J., hierdurch festgestellt.
K. 2.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infeegel
Gegeben Berlin, den 28. Mai 1867.
(1I. .) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Jahrgang 1867. (Nr. 6678.) 104 Fi-
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1867.