Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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lich Folge leisten und können von demselben mit Verweis und Geldbußen bis 
zu Einem Thaler bestraft werden. 
K.. 15. 
Dee ganze Anlage der fünf Abtheilungen ist vom Vorstande einer genauen 
Revision zu unterwerfen und anderweitig dahin zu reguliren, daß das Wasser 
allen betheiligten Wiesen verhältnißmäßig zu Gute kommt. Der Regulirungs- 
plan unterliegt, wenn er bei den Genossen Widerspruch findet, der Entscheidung 
der im §. 18. genannten Aufsichtsbehörden. 
Die durch diese Regulirung entstehenden Kosten, sowie die Kosten der Unter- 
haltung, werden in der Art getragen, daß sie, je nachdem sie auf der einen oder 
der anderen Seite der Stepenitz entstehen, von den Besitzern der Rieselwiesen auf 
der betreffenden Seite der Stepenitz aufzubringen sind. 
g. 16. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit und den Umfang von Grund- 
grrchtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellen 
echtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, ge- 
hören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Anzelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffenden Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
« Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des 
Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorstande angemeldet werden muß. Ein 
weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Landrathe des 
Westpriegnitzer Kreises und zwei Schiedsrichtern, von welchen jede Partei Einen 
wählt. Unterbleibt die Wah binnen vier Wochen nach der vom Landrathe er- 
lassenen Aufforderung oder einigen sich die verschiedenen Mitglieder einer Partei 
binnen gleicher Frist nicht über die Wahl, erfolgt die Ernennung des - 
richters fin die betreffende Partei durch die Regierung in Potsdam. Das Schieds- 
gericht entscheidet nach Stimmenmehrheit. 
C. 17. 
Wegen der Wässerungsordnung und der Grabenräumung hat der Vorstand 
die nöthigen Bestimmungen zu treffen, und kann derselbe Uebertretungen mit 
Ordnungsstrafen bis zu drei Thalern bedrohen und diese einziehen. 
§. 18.
	        
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