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K. 18.
Der Verband sicht unter Aufsicht des Staates, welche von der Regierung
in Potsdam und dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten aus-
geübt wird mit der Befugniß, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden
zusteht.
F. 19.
ffol Aenderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmigung
erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zur Lippe. v. Selchow.
(Nr. 6682.) Allerhöchster Erlaß vom 1. Juni 1867., betreffend die Aufhebung der Schlacht.,
Fleisch- und Mehl.Accise im vormals Hessen-Homburgischen Amte Homburg.
Auf Ihren Bericht vom 31. Mai d. J. bestimme Ich hierdurch mit Bezug
auf die Verordnung vom 11. Mai d. J., betreffend die Einführung der Preu-
Kßischen Gesetzgebung in den zum Regierungsbezirke Wiesbaden vereinigten neuen
Landestheilen 2c. (Gesetz Samml. S. 593.), daß die in dem vormals Landgräf-
lich Hessen= Homburgischen Amte Homburg noch bestehende, für den Staat er-
hobene Schlacht-, Fleisch= und Mehl-Accise vom 1. Juli d. J. ab aufgehoben wird.
Ich beauftrage Sie, hiernach das Erforderliche zu veranlassen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 1. Juni 1867.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt.
An den Finanzminister.
(Nr. 6681 6688.) (Nr. 6683.)