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(Nr. 6685.) Verordnung, betreffend die Besteuerung der Bergwerke im Gebiete des vor-
maligen Herzogthums Nassau, der vormals Großherzoglich Hessischen
Landestheile und der vormaligen Landgrafschaft Hessen. Homburg, ein-
schließlich des Oberamtsbezirks Meisenheim. Vom 1. Juni 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Artikel I.
iä dem mit Unserer Monarchie vereinigten Gebiete des vormaligen Herzog-
thums Lasa, der vormals Großherzoglich Hessischen Landestheile und der vor-
maligen Landgrafschaft Hessen= Homburg, einschließlich des Oberamtsbezirks
Mei anheim, treten rücksichtlich der Bergwerks-Abgaben, soweit dieselben an die
Staatskassen zu entrichten sind, die nachsolgenden Vestiumungen in Kraft:
S. 1. Die von den Eisenerz-Bergwerken bisher erhobenen Abgaben sind ohne
Unterschied aufgehoben.
S. 2. Der Bergwerkszehnte oder Zwanzigste, die Rezeß= und Quatembergelder,
die Grubenfeld-Abgaben, die von den Bergwerken zu entrichtenden Ge-
werbesteuern, fixen und proportionellen Steuern, die Sporteln und Ge-
bühren in Verwaltungs-Angelegenheiten der Vasefürden mit Aus-
nahme der baaren Auslagen und Stempel, sowie alle sonstigen Berg-
werks-Abgaben sind aufgehoben.
An deren Stelle tritt für sämmtliche Bergwerke, ausschließlich der
Eisenerz-Bergwerke, eine Bergwerkssteuer von zwei Prozent von dem
Werthe der Prod e des Bergwerkes zur Zeit des Absatzes der letzteren.
Hinsichtlich der Erstattung eines verhältnißmäßigen Antheils der
Poch-, Wasch-, Hütten= und sonstigen Zubereitun sier bei Erzberg-
werken durch den Staat, sowie der Ermittelung, Feststellung und Ein-
ziehung der Bergwerkssteuer kommen die in den älteren Provinzen des
Staates bestehenden Vorschriften zur Anwendung.
§. 3. Die auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Befreiungen von den Berg-
werks-Abgaben werden aufrecht erhalten. Ebenso werden die von dem
Staate über Bergwerks-Abgaben abgeschlossenen Verträge durch die Vor-
schriften der §#. 1. und 2. nicht verändert.
Hinsichtlich der Aufhebung oder Ermäßigung dieser Berpwerks Ab-
gaben kommt das Gesetz vom 17. Juni 1863.) betreffend die Abänderung
des §. 13. des Gesetzes über die Besteuerung der Bergwerke vom 12. Mai
1851. (Gesetz Samml. für 1863. S. 462.), zur Anwendung.
Artikel II.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli d. J. in t
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