Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 805 — 
Provinz Preußen, Negierungebezirk Danzig. 
Obligation 
des Danziger Landkreises 
Littr 
über . Thaler Preußisch Kurant, 
II. Emission. 
Auf Grund des unten genehmigten Kreistagsbeschlusses vom 
16. Mai 1866. wegen Aufnahme einer Schuld von 70),000 Thalern bekennt sich 
die ständische Kommussion für den Chausseebau des Danziger Landkreises Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un- 
kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Thalern Preuzsch 
Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jähr- 
lich zu verzinsen ist. . 
DieRückzahltkngdergqnzenSchuldvon70,000Tatemgeschiehtvom 
Jahre 1868. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens zwei Prozent des ganzen Kapitals jährlich, unter Zuwachs der 
Zinsen von den getilgten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1868. ab in dem 
Monate Juli jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch amiangene Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
gekundigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekamtmachung erfolgt drei Monate 
vor dem Zahlungstermine in dem Amteblatte der Königlichen Regierung zu Danzig, 
dem Kreisblatte des Danziger Landkreises, in dem Königlich Preußischen Staats- 
anzeiger, der Westpreußischen Zeitung und der Danziger Zeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen, postnumerando am 2. Januar und am I. Juli 
jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münz- 
sorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der fällig gewordenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldvers reihung, 
(Xr. 66886.) ei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.