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Sollten sich im Laufe der Bauausführung Abweichungen von der ursprüng-
lich genehmigten Deichlinie als wünschenswerth oder nothwendig herausstellen, so
bleibt an den betreffenden Punkten die nähere Feststellung der Baulinie auf den
Antrag des Deichamtes den Staats-Verwaltungsbehörden vorbehalten.
Wo die Deichkrone sich mehr als sechs Fuß über das Terrain erhebt, ist
nach Bestimmung der Staats-Verwaltungsbehörden an der inneren Seite des
Deiches ein zehn Fuß breites Bankett sechs Fuß unter der Krone anzulegen.
Ebenso hat der Verband für die Anschüttung von Rampen und Triften
an den schon bestehenden, nicht entbehrlichen oder in Folge der Deichanlagen
nothwendig werdenden Uebergangspunkten zu sorgen. Die Unterhaltung dieser
Uebergänge verbleibt den zur Unterhaltung der korrespondirenden Zugangswege
Verpflichteten, beziehungsweise bei Uebertriften den Besitzern der betreffenden
Hutungsländereien, welche in letzterem Falle die Rampen zur Verhütung des
Viehübertrittes auf ihre Kosten mit Barrieren zu versehen haben. Wenn zur
Ehaltung des Deiches eine Uferdeckung nothwendig wird, so hat der Deich-
verband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner #n#rüche an andere Ver-
pflichtete.
G. 3.
Die alten Dämme in der Niederung, welche nicht zum neuen Deichsystem
gthoren oder nicht nach dem Urtheile der# ierung als Wehrdennme oder Quell-
eiche nützlich oder nothwendig sind, in welchem Falle deren Unterhaltung den
Betheiligten nach dem Deichkataster obliegt, können nach vollständiger Herstellung
der neuen Deiche und mit Genehmigung der Regierung auch schon fihe von
den bisherigen Eigenthümern weggeschafft werden. Die Erde von den kassirten
Deichstrecken muß jedoch dem Deichverbande unentgeltlich überlassen werden, falls
letzterer sie im allgemeinen Interesse verwenden will.
Die um alte Kolke erforderlichen Quelddeiche, über deren Nothwendigkeit
und Dimensionen die Regierung nach Anhörung des Deichamtes zu entscheiden
hat, werden auf Kosten des Deichverbandes angelegt und von demselben un-
terhalten. .4
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgräben neu anzulegen, welche
etwa noch erforderlich sind, um das den Gehroßticn der Niederung schädliche
Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Etwaige Streitigkeiten darüber, ob
eine Entwässerungsanlage als ein Hauptgraben zu erachten sei, oder nicht, wer-
den von der Regierung nach Anhörung beider Theile entschieden. Die fernere
Unterhaltung dieser Gräben liegt den speziell dabei Betheiligten nach einem
nöthigenfalls von der Regierung festzusetzenden Beitragsverhältniß ob.
Die bereits bestehenden Hauptgräben und Flche werden von den bisher
Verpflichteten ferner unterhalten.
Die regelmäßige Räumung der Hauptgräben und Fließe wird unter die
Kontrole und Schau der Deichverwaltun gan
Die über neue Hauptgräben auf Landstraßen und Kommunikationswegen
etwa anzulegenden Brücken werden von dem Deichverbande gebaut und unter-
halten.
(r. 6689.) 107“ Die