— 815 —
Die Wahlperiode ist eine sechsjährige, der Repräsentantenwechsel tritt nach
Berlauf derselben mit der regelmäßig im Juni abzuhaltenden Deichamts-
itzung ein.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wehlbar ist jeder
groffährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht
* htskräftiges Urtheil verloren hat und nicht Unterbeamter des Verban-
des ist. «
Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung.
Vater und Sohn dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes sein.
Sind dergleichen Verwandte zugleich durch Wahl bestellt, so wird der Aeltere
allein zugelassen.
Nach erfolgter Feststellung des Katasters bleibt es dem Minister für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorbehalten, sowohl die Zahl der Repräsen-
tanten und Stellvertreter, als auch das Stimmenverhältniß nach der ungefähren
Maaßgabe der zu zahlenden Beiträge nach Anhörung des Deichamtes und der
Regierung anderweit feshzustellen In gleicher Weise kann später eine anderweite
Stimmeneintheilung erfolgen, wenn eine erhebliche Veränderung im Besitzstande
dieselbe nöthig machen sollte.
. 12.
Die Dominien, der Königliche Fiskus und die Stadtgemeinde Deutsch-
Wartenberg können, wenn ihnen die Funktion eines Deichrepräsentanten auf-
getragen wird, sich in dieser Funktion durch einen Gutspächter, Administrator
oder Beamten vertreten lassen.
K. 13.
Die Stimmen, welche nach F. 11. den zum Deichverbande gehörigen Ge-
meinden im Deichamte oder bei der Wahl eines Repräsentanten usstehen werden
für die betreffenden Landgemeinden von den Gemeindevorstehern, für die Stadt-
gemeinde Wartenberg von dem zeitigen Bürgermeister, resp. deren gewöhnlichen
Stellvertretern geführt.
Die Deichgenossen sub 4. des F. 11. können ihre Zeitpächter, Administra-
toren, Beamten oder einen anderen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm=
rechts bevollmächtigen.
Gehört ein Gut mehreren Besitzern, so kann nur Einer derselben im Auf-
trage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
Frauen und Minderjährige dürfen ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen
Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben.
Wenn ein stimmberechtigter Gutsbesitzer den Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat, so ruht während seiner Besitz-
zeit das Stimmrecht des Gutes.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, für welches die Regierung
nöthigenfalls einen Wahlkommissarius bestellen und eine nähere Wahlinstruktion
ertheilen kann, sowie in Betreff der Verpflichtung zur Annahme unbesoldeter
Stellen die Vorschriften über die Gemeindewahlen analogisch anzuwenden.
Die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
(Nr. 6689.) 5. 14.