Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 816 — 
C. 14. 
Der Stellvertreter nimmt in ufeu. oder Behinderungsfällen des 
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für denselben ein, wenn der Reprä- 
sentant während seiner Wahlzeit stirbt, seinen deichpflichtigen Grundbesitz aufgiebt, 
dder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt. 
KC. 15. 
ullgemeine Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute vom 
Gestimmangen, 14. November 1853. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1853. S. 935. * sollen 
auch hier Gültigkeit haben, insoweit sie nicht in dem vorstehenden Statut ab- 
geändert sind. 
. 16. 
Abänderungen des vorstehenden Statuts können nur unter landesherrlicher 
Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. Mai 1867. 
(1I. .Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Mlnisteriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.