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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 56.
(Nr. 6690.) Publikations · Patent über die Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom
24. Juni 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem die Verfassung des Norddeutschen Bundes von den verbündeten
Grten und freien Städten mit dem Reichstage vereinbart worden ist und die
ustimmung beider Häuser des Landtages der Mochie erhalten hat, verkünden
Wir nachstehend die #üachte Verfassung und bestimmen zugleich, daß dieselbe im
gaone mfange der Monchie, einschließlich des Jadegebiets und der durch die
esetze vom 20. September und 24. Dezember 1866. mit derselben vereinigten
Landestheile am 1. Juli d. J. in Kraft treten soll.
Verfassung
des
Norddeutschen Bundes.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von
Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine König-
liche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz, Seine Königliche Hoheit
der Großherzog von Oldenburg, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und
Lüneburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und Hildburghausen,
Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen- Mierburg, Seine Hoheit der Herzog zu
Jahrgang 1867. (Nr. 6690.) Sach-
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1867.