Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 56. 
  
(Nr. 6690.) Publikations · Patent über die Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 
24. Juni 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem die Verfassung des Norddeutschen Bundes von den verbündeten 
Grten und freien Städten mit dem Reichstage vereinbart worden ist und die 
ustimmung beider Häuser des Landtages der Mochie erhalten hat, verkünden 
Wir nachstehend die #üachte Verfassung und bestimmen zugleich, daß dieselbe im 
gaone mfange der Monchie, einschließlich des Jadegebiets und der durch die 
esetze vom 20. September und 24. Dezember 1866. mit derselben vereinigten 
Landestheile am 1. Juli d. J. in Kraft treten soll. 
Verfassung 
des 
Norddeutschen Bundes. 
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von 
Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine König- 
liche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz, Seine Königliche Hoheit 
der Großherzog von Oldenburg, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und 
Lüneburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, 
Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen- Mierburg, Seine Hoheit der Herzog zu 
Jahrgang 1867. (Nr. 6690.) Sach- 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1867.
	        
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