Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Friedensschluß

8
15

18

Frist  s.  auch  Inventarfrist,  Verjährungs--frist,
  Vorlegungsfrist.

8

786

790

658

861

865,  869.

Friedensschluss.
Todeserklärung.
s.  Dienstverhältnis
erklärung.
Als  Zeitpunkt  des  Todes  ist,  sofern

nicht  die  Ermittelungen  ein  anderes

ergeben,  anzunehmen:

in  den  Jällen  des  8  15  der  Zeitpunkt
  des  F.  oder  der  Schluß  des
Jahres,  in  welchem  der  Krieg  beendigt

  worden  ist;  19.

Kündigungsfrist.
Anweisung.

Der  Anspruch  des  Anweisungsempfängers
  gegen  den  Angewiesenen
aus  der  Annahme  der  Anweisung

verjährt  in  drei  Jahren.
Der  Anweisende  kann  die  Anweisung

dem  Angewiesenen  gegenüber  widerrufen,

  solange  nicht  der  Angewiesene

sie  dem  Anweisungsempfänger  gegenüber
  angenommen  oder  die  Leistung
Dies  gilt  auch  dann,
wenn  der  Anweisende  durch  den  Widerbewirkt

  hat.

ruf  einer  ihm  gegen  den  Anweisungsempfänger
  obliegenden  Verpflichtung
zuwiderhandelt.

Auslobung  661  f.  Auslobung
—  Auslobung.

Besitz.
Wird  der  Besitz  durch  verbotene  Eigenmacht
  dem  Besitzer  entzogen,  so  kann
dieser  die  Wiedereinräumung  des  Besitzes

  von  demjenigen  verlangen,  welcher
ihm  gegenüber  fehlerhaft  besitzt.  .

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  entzogene  Besitz  dem  gegenwärtigen
  Besitzer  oder  dessen  Rechtsvorgänger

  gegenüber  fehlerhaft  war

und  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Ent-863
  bis

ziehung  erlangt  worden  ist.

Todes-Gewährfrist,



71

1
l

 

8
862

864

608
1093

617

Frist

Wird  der  Besitzer  durch  verbotene
Eigenmacht  im  Besitze  gestört,  so  kann
er  von  dem  Störer  die  Beseitigung
der  Störung  verlangen.  Sind  weitere
Störungen  zu  besorgen,  so  kann  der
Besitzer  auf  Unterlassung  klagen.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,

wenn  der  Besitzer  dem  Störer  oder
dessen  Rechtsvorgänger  gegenüber  fehlerhaft
  besitzt  und  der  Besitz  in  dem
letzten  Jahre  vor  der  Störung  erlangt
worden  ist.  863—865,  869.
Ein  nach  den  8§§  861,  862  begründeter
Anspruch  erlischt  mit  dem  Ablauf  eines
Jahres  nach  der  Verübung  der  verbotenen
  Eigenmacht,  wenn  nicht  vorher
  der  Anspruch  im  Wege  der  Klage
geltend  gemacht  wird.

Das  Erlöschen  tritt  auch  dann  ein,
wenn  nach  der  Verübung  der  verbotenen
  Eigenmacht  durch  rechtskräftiges
Urteil  festgestellt  wird,  daß  dem  Thäter
ein  Recht  an  der  Sache  zusteht,  vermöge
  dessen  er  die  Herstellung  eines
seiner  Handlungsweise  entsprechenden
Besitzstandes  verlangen  kann.  865.

Darlehen  609  f.  Darlehen  —
Darlehen.

Dienstbarkeit  s.  Nießbrauch  1057.

Dienstvertrag.

Ist  bei  einem  dauernden  Dienstverhältnisse,
  welches  die  Erwerbsthätigkeit
  des  Verpflichteten  vollständig
oder  hauptsächlich  in  Anspruch  nimmt,
der  Verpflichtete  in  die  häusliche  Gemeinschaft
  ausgenommen,  so  hat  der
Dienstberechtigte  ihm  im  Falle  der  Erkrankung
  die  erforderliche  Verpflegung
und  ärztliche  Behandlung  bis  zur
Dauer  von  sechs  Wochen,  jedoch  nicht
über  die  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  hinaus,  zu  gewähren,  sofern
  nicht  die  Erkrankung  von  dem
Verpflichteten  vorsätzlich  oder  durch
grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt
worden  ist.  Die  Verpflegung  und