Friedensschluß
8
15
18
Frist s. auch Inventarfrist, Verjährungs--frist,
Vorlegungsfrist.
8
786
790
658
861
865, 869.
Friedensschluss.
Todeserklärung.
s. Dienstverhältnis
erklärung.
Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern
nicht die Ermittelungen ein anderes
ergeben, anzunehmen:
in den Jällen des 8 15 der Zeitpunkt
des F. oder der Schluß des
Jahres, in welchem der Krieg beendigt
worden ist; 19.
Kündigungsfrist.
Anweisung.
Der Anspruch des Anweisungsempfängers
gegen den Angewiesenen
aus der Annahme der Anweisung
verjährt in drei Jahren.
Der Anweisende kann die Anweisung
dem Angewiesenen gegenüber widerrufen,
solange nicht der Angewiesene
sie dem Anweisungsempfänger gegenüber
angenommen oder die Leistung
Dies gilt auch dann,
wenn der Anweisende durch den Widerbewirkt
hat.
ruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger
obliegenden Verpflichtung
zuwiderhandelt.
Auslobung 661 f. Auslobung
— Auslobung.
Besitz.
Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht
dem Besitzer entzogen, so kann
dieser die Wiedereinräumung des Besitzes
von demjenigen verlangen, welcher
ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. .
Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen
Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger
gegenüber fehlerhaft war
und in dem letzten Jahre vor der Ent-863
bis
ziehung erlangt worden ist.
Todes-Gewährfrist,
71
1
l
8
862
864
608
1093
617
Frist
Wird der Besitzer durch verbotene
Eigenmacht im Besitze gestört, so kann
er von dem Störer die Beseitigung
der Störung verlangen. Sind weitere
Störungen zu besorgen, so kann der
Besitzer auf Unterlassung klagen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der Besitzer dem Störer oder
dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft
besitzt und der Besitz in dem
letzten Jahre vor der Störung erlangt
worden ist. 863—865, 869.
Ein nach den 8§§ 861, 862 begründeter
Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines
Jahres nach der Verübung der verbotenen
Eigenmacht, wenn nicht vorher
der Anspruch im Wege der Klage
geltend gemacht wird.
Das Erlöschen tritt auch dann ein,
wenn nach der Verübung der verbotenen
Eigenmacht durch rechtskräftiges
Urteil festgestellt wird, daß dem Thäter
ein Recht an der Sache zusteht, vermöge
dessen er die Herstellung eines
seiner Handlungsweise entsprechenden
Besitzstandes verlangen kann. 865.
Darlehen 609 f. Darlehen —
Darlehen.
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1057.
Dienstvertrag.
Ist bei einem dauernden Dienstverhältnisse,
welches die Erwerbsthätigkeit
des Verpflichteten vollständig
oder hauptsächlich in Anspruch nimmt,
der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft
ausgenommen, so hat der
Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung
die erforderliche Verpflegung
und ärztliche Behandlung bis zur
Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht
über die Beendigung des Dienstverhältnisses
hinaus, zu gewähren, sofern
nicht die Erkrankung von dem
Verpflichteten vorsätzlich oder durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
worden ist. Die Verpflegung und