Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Nicht  steuerpflichtig  ist  ferner  ein  in  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Grundstücken  bestehender
  Erwerb,  der  Eltern,  voll=  oder  halbbürtigen  Geschwistern  oder  Abkömmlingen  ersten
Grades  von  Geschwistern  anfällt,  wenn  diese  Grundstücke  im  Laufe  der  dem  Arfalle  vorhergehenden
  fünf  Jahre  bereits  Gegenstand  eines  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  steuerpflichtigen
  Erwerbes  waren.  Sind  innerhalb  dieses  Zeitraums  die  Grundstücke  gegen  Entgelt
an  Personen  veräußert  worden,  welche  nicht  dem  Veräußerer  gegenüber  in  einem  die  Befreiung
  von  der  Erbschaftssteuer  begründenden  Verhältnisse  stehen,  so  tritt  Befreiung  von
der  Erbschaftssteuer  nicht  ein.

III.  Erbschaftssteuererklärung.

Nach  §8  37  Abs.  1  des  Gesetzes  hat  jeder  zur  Anmeldung  eines  steuerpflichtigen  Erwerbes
  von  Todes  wegen  Verpflichtete  auf  Verlangen  des  Erbschaftssteueramts  und  innerhalb
  einer  von  diesem  zu  bestimmenden  Frist  dem  Amte  eine  Erbschaftssteuererklärung  einzureichen.
  Für  die  Abgabe  der  Steuererklärung  ist  ein  Muster  vorgeschrieben,  das  in  jedem
einzelnen  Falle  den  Steuerpflichtigen  von  dem  Erbschaftssteueramte  zugesandt  wird.  Der
Einreichung  der  Steuererklärung  steht  die  Abgabe  dieser  Erklärung  zu  Protokoll  des  Erbschaftssteueramts
  gleich.  Die  Steuererklärung  muß,  wenn  steuerpflichtige  Erben  vorhanden
sind,  ein  vollständiges  Verzeichnis  der  zu  der  steuerpflichtigen  Masse  gehörenden  Gegenstände
unter  Angabe  ihres  Wertes  und  der  in  Abzug  zu  bringenden  Verbindlichkeiten  oder  Lasten
sowie  eine  Darlegung  der  für  die  Steuerpflicht  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  enthalten.
Kommen  bei  einem  Erwerbe  von  Todes  wegen  neben  steuerfreien  Erben  nur  steuerpflichtige
Vermächtnisse,  Schenkungen  von  Todes  wegen  u.  dgl.  in  Betracht,  so  kann  die  Steuererklärung
  auf  die  den  steuerpflichtigen  Erwerb  betreffenden  Gegenstände  und  Verhältnisse  beschränkt
  werden.

Die  Steuererklärung  ist  mit  Zeitangabe  und  Unterschrift  zu  versehen  und  unter  der
Versicherung  zu  erstatten,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

A.  Nachlaßverzeichnis.

Bei  der  Aufstellung  des  Nachlaßverzeichnisses  ist  folgendes  zu  beachten:

1.  Die  einzelnen  Nachlaßgegenstände  sind  unter  Angabe  ihres  Wertes  gemäß  dem  Vordrucke
  des  Musters  in  den  entsprechenden  Abteilungen  des  Verzeichnisses  aufzuführen.
Soweit  der  hierzu  vorgesehene  Raum  nicht  ausreicht,  ist  ein  besonderes  nach  denselben
Abteilungen  geordnetes  Verzeichnis  beizufügen.

2.  Bei  Grundstücken,  die  dauernd  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt
  sind,  einschließlich  der  dazu  gehörenden,  denselben  Zwecken  dienenden  Gebäude
und  des  Zubehörs,  ist  der  Ertragswert  zugrunde  zu  legen.  Als  Ertragswert  gilt
das  fünfundzwanzigfache  des  Reinertrags,  den  die  Grundstücke  nach  ihrer  bisherigen