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Nicht steuerpflichtig ist ferner ein in land= oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bestehender
Erwerb, der Eltern, voll= oder halbbürtigen Geschwistern oder Abkömmlingen ersten
Grades von Geschwistern anfällt, wenn diese Grundstücke im Laufe der dem Arfalle vorhergehenden
fünf Jahre bereits Gegenstand eines nach dem gegenwärtigen Gesetze steuerpflichtigen
Erwerbes waren. Sind innerhalb dieses Zeitraums die Grundstücke gegen Entgelt
an Personen veräußert worden, welche nicht dem Veräußerer gegenüber in einem die Befreiung
von der Erbschaftssteuer begründenden Verhältnisse stehen, so tritt Befreiung von
der Erbschaftssteuer nicht ein.
III. Erbschaftssteuererklärung.
Nach §8 37 Abs. 1 des Gesetzes hat jeder zur Anmeldung eines steuerpflichtigen Erwerbes
von Todes wegen Verpflichtete auf Verlangen des Erbschaftssteueramts und innerhalb
einer von diesem zu bestimmenden Frist dem Amte eine Erbschaftssteuererklärung einzureichen.
Für die Abgabe der Steuererklärung ist ein Muster vorgeschrieben, das in jedem
einzelnen Falle den Steuerpflichtigen von dem Erbschaftssteueramte zugesandt wird. Der
Einreichung der Steuererklärung steht die Abgabe dieser Erklärung zu Protokoll des Erbschaftssteueramts
gleich. Die Steuererklärung muß, wenn steuerpflichtige Erben vorhanden
sind, ein vollständiges Verzeichnis der zu der steuerpflichtigen Masse gehörenden Gegenstände
unter Angabe ihres Wertes und der in Abzug zu bringenden Verbindlichkeiten oder Lasten
sowie eine Darlegung der für die Steuerpflicht in Betracht kommenden Verhältnisse enthalten.
Kommen bei einem Erwerbe von Todes wegen neben steuerfreien Erben nur steuerpflichtige
Vermächtnisse, Schenkungen von Todes wegen u. dgl. in Betracht, so kann die Steuererklärung
auf die den steuerpflichtigen Erwerb betreffenden Gegenstände und Verhältnisse beschränkt
werden.
Die Steuererklärung ist mit Zeitangabe und Unterschrift zu versehen und unter der
Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
A. Nachlaßverzeichnis.
Bei der Aufstellung des Nachlaßverzeichnisses ist folgendes zu beachten:
1. Die einzelnen Nachlaßgegenstände sind unter Angabe ihres Wertes gemäß dem Vordrucke
des Musters in den entsprechenden Abteilungen des Verzeichnisses aufzuführen.
Soweit der hierzu vorgesehene Raum nicht ausreicht, ist ein besonderes nach denselben
Abteilungen geordnetes Verzeichnis beizufügen.
2. Bei Grundstücken, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt
sind, einschließlich der dazu gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude
und des Zubehörs, ist der Ertragswert zugrunde zu legen. Als Ertragswert gilt
das fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den die Grundstücke nach ihrer bisherigen